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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Reparatur von Motorschaden eines „Drittländers“: Umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei?

    von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Münster

    | Eine Werkstatt fragt: Wir haben bei uns den Pkw eines Norwegers repariert. Er war auf der Urlaubs-Durchreise durch Deutschland wegen eines Motorschadens liegen geblieben. Nach der Reparatur wurde der Pkw per Sammeltransport durch ein Transportunternehmen nach Norwegen gebracht. Müssen wir die Reparatur der Umsatzsteuer unterwerfen? |

     

    Antwort: Es lässt sich keine pauschale Aussage treffen, wann eine Reparatur umsatzsteuerpflichtig und wann umsatzsteuerfrei ist. Denn es muss zuerst die Frage beantwortet werden, ob die Reparatur umsatzsteuerrechtlich eine Werklieferung oder eine Werkleistung darstellt. Erst dann lässt sich beurteilen, ob die Reparatur umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei ist.

     

    Reparatur ist Werklieferung

    Eine Werklieferung erbringen Sie, wenn die zur Reparatur benötigten Teile für den defekten Pkw ein wesentlicher Bestandteil (Hauptstoff) sind und Sie die benötigten Teile selbst stellen. Zu den Hauptstoffen zählen Ersatzsteile wie z. B. ein Auspuff, ein Kotflügel, ein Getriebe oder ein neuer Motor. Im konkreten Fall liegt also eine Werklieferung vor, wenn Sie einen neuen Motor einsetzen mussten. Damit die Reparatur umsatzsteuerfrei erfolgen kann, muss der Pkw tatsächlich ins Drittland gelangen. Das ist in Ihrem Fall durch den Sammeltransport nach Norwegen gegeben.