09.12.2013 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rechnungshinweis auf Differenzbesteuerung kann relevant werden
Als „Papiertiger“ haben wir den neuen § 14a Abs. 6 UStG bezeichnet, wonach eine Rechnung in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ enthalten muss. Das gilt uneingeschränkt nur für Sie als Rechnungsausteller (Fahrzeugverkäufer). Als Rechnungsempfänger (Wiederverkäufer) müssen Sie aber auf einen korrekten Rechnungshinweis achten.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig