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  • 26.08.2014 · Fachbeitrag · Differenzbesteuerung

    Fehlender Hinweis in der Rechnung führt nicht zum Wegfall

    Das Finanzamt darf Ihnen die Anwendung der Differenzbesteuerung selbst dann nicht versagen, wenn Sie in Ihren Ausgangsrechnungen nicht auf diese Spezialvorschrift hingewiesen haben. Das FG Düsseldorf (Urteil vom 23.5.2014, Az. 1 K 2537/12 U; Abruf-Nr. 142301 ) bestätigt damit die Auffassung von „ASR“, dass der fehlende Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ auf Ausgangsrechnungen unschädlich ist.