· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Nach EuG-Urteil zum Vorsteuerabzug schlägt Generalanwalt dem EuGH Überprüfung vor
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
Der Vorsteuerabzug ist für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Besteuerungszeitraum die Rechnung empfangen hat, so das EuG. Der Erste Generalanwalt am EuGH ist damit nicht einverstanden.
Überprüfungsverfahren zum EuG-Vorsteuerabzug-Urteil eingeleitet
Das EuG verneint in seinem Urteil vom 10.02.2026 (Rs. T-689/24, Abruf-Nr. 252542) eine der Grundfesten des europäischen (… und damit auch des deutschen …) Umsatzsteuerrechts. Das wäre grundsätzlich zum Vorteil der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen, hätte aber auch unangenehme Praxisfolgen (ASR 4/2026, Seite 8 → Abruf-Nr. 50772938).
Der Erste Generalanwalt des EuGH, Maciej Szpunar, hat dem EuGH am 04.03.2026 daher gemäß Artikel 62 Satzung des EuGH vorgeschlagen, das Urteil des EuG zu überprüfen. Der EuGH wird nun innerhalb eines Monats – also bis Anfang April 2026 – entscheiden, ob das Urteil tatsächlich zu überprüfen ist. Das Verfahren läuft beim EuGH unter Rs. C-167/26 RX.
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