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  • · Umsatzsteuer

    EuG: Vorsteuerabzug auch bei Rechnungseingang nach Ablauf des Erklärungszeitraums

    Bild: KI-generiert/Midjourney

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    Ein Unternehmer muss den Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum geltend machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Besteuerungszeitraum bereits die Rechnung empfangen hat. Das hat der EuG entschieden. ASR erläutert die Auswirkungen des händlerfreundlichen EuG-Urteils für die Praxis.

    Vorsteuerabzug bei späterem Rechnungseingang

    Um einen Praxisfall wie diesen geht es in dem EuG-Urteil.

     

    Praxisfall

    Der Düsseldorfer Autohändler D ist umsatzsteuerlicher Monatszahler und Dauerfristverlängerer. Im März 2026 lässt D auf Grund entsprechender Herstellervorgaben die Werkstatt aufwendig modernisieren. Dabei hatte D Glück: obwohl die Arbeiten erst Anfang März begonnen wurden, war die Werkstatt bereits Mitte März wieder vollumfänglich nutzbar. Die Rechnung zu den Modernisierungsarbeiten geht bei D unter Ausweis von Umsatzsteuer am 08.05.2026 ein. D erstellt die Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2026 am 11.05.2026 (§ 108 Abs. 3 AO).