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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Merkblatt zum Umsatzsteuer-Missbrauchsverbot macht die Runde

    | Die Finanzverwaltung hat ein Merkblatt zur Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen (Umsatzsteuer-)Missbrauchsverbots verfasst, welches sie „ausgewählten Unternehmernt“ aushändigen will. Auch wenn das Merkblatt rechtlich auf tönernen Füße steht, wäre es falsch, es einfach zu ignorieren. Darauf weist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Daniel Kaiser von der auf das Umsatzsteuerrecht spezialisierten Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier (KLMZ) aus München hin. |

     

    Die Nichtbeachtung der insgesamt 40 aus Sicht der Finanzverwaltung verdächtigen Umstände kann nach Ansicht der Finanzverwaltung auf die Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug hindeuten und die Versagung des Vorsteuerabzugs oder der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach sich ziehen.

     

    PRAXISHINWEISE | Nach Ansicht von Dr. Kaiser schießt die Finanzverwaltung mit dem Merkblatt über das Ziel hinaus: Insbesondere, weil sie darin zahlreiche für sich betrachtet völlig übliche Geschäftsumstände als verdächtig einstuft. Das Merkblatt hat zur Folge, dass betroffene Unternehmer präventiv bösgläubig gemacht werden. Offenbar soll ihnen damit zugleich der Weg abgeschnitten werden, sich auf die aktuelle und günstige Rechtsprechung des EuGH zum Vorsteuerabzug zu berufen. Dr. Kaiser empfiehlt daher:

    • Unternehmer sollten die im Merkblatt dargestellten Umstände strikt beachten und sich durch eine sorgfältige Überprüfung ihrer Vertragspartner absichern.
    • Die Überprüfung und deren Ergebnis sollte für jeden Vertragspartner dokumentiert und aufbewahrt werden.
    • Gegen negative Steuerbescheide, die in der Begründung auf das Merkblatt Bezug nehmen, sollte Einspruch eingelegt und gegebenenfalls geklagt werden mit dem Hinweis, dass das Merkblatt mit der Rechtsprechung des EuGH zum Vorsteuerabzug unvereinbar sei (EuGH, Urteil vom 21.6.2012, Rs. C-80/11 u. C-142/11 - Mahagében und Dávid; Abruf-Nr. 122133).