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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    FG Nürnberg versagt Zwischenhändler bei bloßer Mitwirkung im Reihengeschäft Vorsteuerabzug

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber, Weber I Recht & Steuern Kanzlei, Karlsruhe/Ettlingen

    | Zwischenhändler gebrauchter Personenkraftwagen müssen bei Geltendmachung ihrer Vorsteuerabzüge auf deren strenge Voraussetzungen im besonderen Maße achten. Ein Urteil des FG Nürnberg zeigt, welche rechtlichen Risiken bei Geltendmachung der Vorsteuerabzüge entstehen bzw. unter welchen Umständen eine rechtlich falsche Anwendung des geltenden Gesetzes zur Versagung der Vorsteuerabzüge führt, wenn ein Zwischenhändler in der Lieferkette eingeschaltet wird. ASR hat die Details für Sie. |

    Der Zwischenhändler-Fall vor dem FG Nürnberg

    Einzelunternehmer E (Kläger) handelte mit gebrauchten Kraftfahrzeugen im Inland. Daneben war E alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der S GmbH (S), die ihren Geschäftssitz unter der gleichen Anschrift wie das Einzelunternehmen hatte und ebenfalls mit Kraftfahrzeugen handelte, allerdings grenzüberschreitend. E mietete die Geschäftsräume von einem Dritten an und räumte der S vertraglich die Mitbenutzung dieser Räume und der Büroeinrichtung ein, insbesondere der Telekommunikationsanlagen.

     

    Das Geschäftsmodell der S bestand darin, als Zwischenhändler im Kraftfahrzeughandel aufzutreten. Dazu erwarb die S gebrauchte Kraftfahrzeuge von der inländischen A GmbH (A) und veräußerte sie an die P GmbH (P), Österreich, weiter. Dabei kaufte die S die Fahrzeuge zu den zuvor vereinbarten Preisen zuzüglich Umsatzsteuer von der A und verkaufte sie unter Aufschlag ihrer ebenfalls zuvor vereinbarten Provision steuerfrei an die P weiter und erstellte Buch- und Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferung (sog. „Nettofakturierung“). Zwischen der A und der S wurde netto zzgl. Umsatzsteuer (brutto) abgerechnet. Zwischen der S und der P wurde jeweils ohne Steuerausweis und mit dem Hinweis, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, abgerechnet.