Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Lieferung von werthaltigem Schrott richtig abrechnen

    | Ein Leser fragt: Wir haben unseren Schrottcontainer ausleeren lassen. Für den Inhalt haben wir vom Schrotthändler eine Vergütung in Form einer Gutschrift erhalten. Diese beinhaltet keine Umsatzsteuer. Ist das richtig? |

     

    UNSERE ANTWORT | Die Lieferung des Schrotts durch Ihren Kfz-Betrieb ist ein steuerpflichtiger Umsatz. Bis 31. Dezember 2010 waren Sie Steuerschuldner der Umsatzsteuer, sodass Ihnen der Schrotthändler eine Gutschrift mit Umsatzsteuer ausgestellt hat. Seit 1. Januar 2011 ist jedoch der Schrotthändler der Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5, Abs. 2 Nr. 7 UStG). Daher ist es richtig, dass er Ihnen eine Gutschrift ohne Steuerausweis erteilt hat (§ 14a Abs. 5 UStG). 

     

    PRAXISHINWEIS |  

    • Sie buchen den Vorgang als einen Erlös, der unter § 13b UStG fällt. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird der Umsatz in der Zeile 40, Kz. 60 erfasst. Bei Ihnen fällt aufgrund der Schrottlieferung weder Umsatz- noch Vorsteuer an.
    • Der Schotthändler bucht den Erwerb des Schrotts als eine Eingangsleistung, die unter § 13b UStG fällt. In der Regel wird der Schrotthändler ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein, sodass die Umsatzsteuer, die er aus dem Erwerb schuldet, zeitgleich als Vorsteuer abgezogen werden kann. Somit ergibt sich beim Schrotthändler im Ergebnis keine Umsatzsteuerbelastung.
    • Sehen Sie zur Umkehr der Steuerschuldberschaft bei der Lieferung werthaltigen Schrotts auch die Beiträge in ASR 1/2011, Seite 11 sowie 4/2011, Seite 10).
     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 2 | ID 27718690