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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    GW-Kauf: Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG nun auch bei Gutschriften

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die meisten Autohäuser kaufen Gebrauchtfahrzeuge von Privatpersonen. Häufig wird darüber mit einer Gutschrift abgerechnet. Ab sofort ist hier Vorsicht geboten. Denn aufgrund einer Gesetzesänderung und Anpassung des UStAE fallen nun auch Gutschriften an Privatpersonen in den Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG. Das kann dazu führen, dass der Gutschriftempfänger die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet und kein Vorsteuerabzug zulässig ist. |

    Der unberechtigte Steuerausweis

    Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn ein Autohaus in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl es zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist. Die Folge: Das Autohaus schuldet den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag gegenüber dem Finanzamt, obwohl die Umsatzsteuer eigentlich nicht angefallen wäre (§ 14c Abs. 2 S. 1 UStG). Dieser Umstand resultiert aus der Gefahr, dass der Rechnungsempfänger die vom Autohaus in der Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer zu Unrecht im Rahmen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG geltend machen könnte.

     

    • Beispiel 1

    Ein Autohaus erteilt einem Kunden eine Rechnung über 11.900 Euro mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, obwohl das Autohaus gegenüber dem Kunden keine Leistung ausgeführt hat (Schein-/Gefälligkeitsrechnung).

     

    Lösung: Zwar ist mangels Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung tatsächlich keine Umsatzsteuer entstanden, sodass das Autohaus grundsätzlich keine Umsatzsteuer schuldet. Aufgrund des gesonderten Steuerausweises schuldet das Autohaus dem Finanzamt dennoch 1.900 Euro (11.900 Euro x 19 : 119). Dem Kunden steht parallel kein Vorsteuerabzug zu.