Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    GW-Kauf: Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG nun auch bei Gutschriften

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die meisten Autohäuser kaufen Gebrauchtfahrzeuge von Privatpersonen. Häufig wird darüber mit einer Gutschrift abgerechnet. Ab sofort ist hier Vorsicht geboten. Denn aufgrund einer Gesetzesänderung und Anpassung des UStAE fallen nun auch Gutschriften an Privatpersonen in den Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG. Das kann dazu führen, dass der Gutschriftempfänger die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet und kein Vorsteuerabzug zulässig ist. |

    Der unberechtigte Steuerausweis

    Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn ein Autohaus in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl es zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist. Die Folge: Das Autohaus schuldet den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag gegenüber dem Finanzamt, obwohl die Umsatzsteuer eigentlich nicht angefallen wäre (§ 14c Abs. 2 S. 1 UStG). Dieser Umstand resultiert aus der Gefahr, dass der Rechnungsempfänger die vom Autohaus in der Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer zu Unrecht im Rahmen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG geltend machen könnte.

     

    • Beispiel 1

    Ein Autohaus erteilt einem Kunden eine Rechnung über 11.900 Euro mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, obwohl das Autohaus gegenüber dem Kunden keine Leistung ausgeführt hat (Schein-/Gefälligkeitsrechnung).

     

    Lösung: Zwar ist mangels Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung tatsächlich keine Umsatzsteuer entstanden, sodass das Autohaus grundsätzlich keine Umsatzsteuer schuldet. Aufgrund des gesonderten Steuerausweises schuldet das Autohaus dem Finanzamt dennoch 1.900 Euro (11.900 Euro x 19 : 119). Dem Kunden steht parallel kein Vorsteuerabzug zu.

     

    Zwar gilt § 14c Abs. 2 UStG auch für Gutschriften. Allerdings nur dann, wenn mit der Gutschrift über die Leistung eines Unternehmers abgerechnet wird (BFH, Urteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19, Abruf-Nr. 214009). Wird mit der Gutschrift hingegen über die Leistung eines Nichtunternehmers (Privatperson) oder über eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung (Scheinrechnung) abgerechnet, dann begründete eine Gutschrift bislang keine Steuerschuldnerschaft nach § 14c Abs. 2 UStG. Der Grund: Das Dokument ist laut BFH nicht als Rechnung anzusehen. Das Problem: In diesen Fällen schuldet der Empfänger des Dokuments die ausgewiesene Steuer nicht ‒ dennoch besteht das Risiko, dass der Aussteller des Dokuments einen Vorsteuerabzug geltend macht.

    Änderung des § 14c Abs. 2 UStG schließt Regelungslücke

    Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde § 14c Abs. 2 UStG geändert. § 14c Abs. 2 S. 2 UStG in seiner neuen Fassung bestimmt nun, dass der unberechtigte Steuerausweis auch dann vorliegt, wenn nach einer vorherigen Vereinbarung gegenüber einer Privatperson ein Dokument erstellt und als Gutschrift verwendet wird. Sollte nun der Aussteller in der Gutschrift unberechtigt Umsatzsteuer ausweisen und der Empfänger der Gutschrift nicht unverzüglich widersprechen, dann schuldet der Empfänger (also die Privatperson) die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG. Gleiches gilt, wenn mittels vorher vereinbarter Gutschrift über eine tatsächlich nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird.

     

    • Beispiel 2

    Privatperson P verkauft an Gebrauchtwagenhändler G einen Pkw für 10.000 Euro. G rechnet wie vereinbart mit einer Gutschrift ab. Diese lautet jedoch nicht über netto 10.000 Euro, sondern über 8.403 Euro zzgl. 1.597 Euro Umsatzsteuer.

     

    Lösung bisher: Das als Gutschrift verwendete Dokument steht keiner Rechnung gleich, weshalb § 14c Abs. 2 UStG keine Anwendung findet. P schuldet keine Umsatzsteuer. Parallel ist G nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dennoch besteht die Gefahr, dass er das Dokument (irrtümlich?) mit Vorsteuerabzug erfasst.

     

    Lösung neu: Nun schuldet P die in der Gutschrift ausgewiesene Steuer von 1.597 Euro gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 UStG ‒ sofern er dieser nicht unverzüglich widerspricht. G bleibt wie bisher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

     

    Gleiches gilt, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift gegenüber einem Unternehmer erfolgt, in der Gutschrift jedoch über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, die nicht zum gesonderten Steuerausweis berechtigt; etwa weil der Unternehmer an das Autohaus ein Wirtschaftsgut verkauft, das nicht zu seinem Unternehmen gehört.

     

    • Beispiel 3

    Unternehmer U verkauft einen nicht unternehmerisch genutzten Pkw an Gebrauchtwagenhändler G. Über den Verkauf wird (in einer Rechnung oder einer Gutschrift) Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

     

    Lösung: U schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Parallel steht dem Gebrauchtwagenhändler kein Vorsteuerabzug zu.

     

    Die Gesetzesänderung, dass auch Gutschriften gegenüber Privatpersonen in den Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG fallen, gilt für ab dem 06.12.2024 ausgestellte Gutschriften (Tag nach Verkündung des JStG 2024). Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach Gutschriften gegenüber Privatpersonen gerade nicht unter § 14c Abs. 2 UStG fallen, nicht mehr angewendet wird. Zwischenzeitlich wurde auch der UStAE entsprechend angepasst (BMF, Schreiben vom 08.07.2025, Az. III C 2 ‒ S 7295/00005/003/080, Abruf-Nr. 249191).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2025 | Seite 13 | ID 50501388