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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuG-Urteil zu innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft: A-Händler muss sich absichern

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    In einem seiner ersten Urteile zum europäischen Mehrwertsteuerrecht hat sich das EuG zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft positioniert. Die meisten EU-Mitgliedstaaten teilen die Rechtsauffassung des EuG – Deutschland jedoch zumindest derzeit noch nicht. Insbesondere deutsche A-Händler müssen sich vor den Folgen der neuen Rechtsprechung absichern. Eine neue ASR-Mustervereinbarung unterstützt die A-Händler dabei.

    EuG-Urteil zum Dreiecksgeschäft mit mehr als drei Beteiligten

    Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft muss der Liefergegenstand physisch nicht zwingend zum letzten Abnehmer gelangen. Vielmehr darf der letzte Abnehmer den Liefergegenstand als Zwischenhändler eines Reihengeschäfts auch an einen Kunden im eigenen Land weiterverkaufen. Das führt im Ergebnis zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften mit mehr als drei Unternehmern – und zur Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung auf diesen Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Vereinfachung erfüllt sind (EuG, Urteil vom 03.12.2025, Rs. T-646/24, Abruf-Nr. 252354, dazu ausführlich ASR 03/2026, Seite 5 → Abruf-Nr. 50700573).

    Problem: Deutschland teilt EuG-Auffassung nicht

    Die EU-Mitgliedstaaten wenden die Vereinfachungsregel des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ganz unterschiedlich an; Deutschland interpretiert diese restriktiv. Das führt dazu, dass die meisten EU-Mitgliedstaaten die Rechtsauffassung des EuG teilen. Deutschland gehört zu den wenigen EU-Mitgliedstaaten, die dies – zumindest derzeit – noch nicht tun.