· Umsatzsteuer
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft mit vier Beteiligten: EuG urteilt händlerfreundlich

von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft muss der Liefergegenstand physisch nicht zwingend zum letzten Abnehmer gelangen. Vielmehr darf der letzte Abnehmer den Liefergegenstand als Zwischenhändler eines Reihengeschäfts auch an einen Kunden im eigenen Land weiterverkaufen. Das führt zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften mit mehr als drei Unternehmern. Das ist die Folgerung aus einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union – kurz EuG. ASR liefert die Details für die Praxis-.
Um einen Fall wie diesen ging es
Ein slowenisches Autohaus (SLO) bestellt für seinen dänischen Kunden (DK₁) ein Fahrzeug beim deutschen Autohaus (D). SLO übernimmt die Transportverantwortlichkeit und lässt das Fahrzeug auf Geheiß des Autohauses DK₁ zu dessen ebenfalls dänischen (Privat-)Kunden (DK₂) transportieren. Alle Beteiligten treten unter den Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ihrer Ansässigkeitsstaaten auf.

SLO möchte die eigentlich erforderliche umsatzsteuerliche Registrierung in Dänemark durch Anwendung der Vereinfachungsregeln des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts vermeiden. Die slowenische Finanzverwaltung lehnt dies ab.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig