· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Einsatz von Privatfahrzeugen des Autohaus-Inhabers für Autohaus: Umsatzsteuerfalle umgehen!
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU ‒ Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
| Immer wieder nutzen Autohaus-Inhaber für das Autohaus auch Fahrzeuge ihres Privatvermögens, ohne dass die Absicht besteht, die Fahrzeuge ihrem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Insbesondere im Hinblick auf eine spätere Veräußerung der Fahrzeuge ist es zu empfehlen, bereits zu Beginn der unternehmerischen Nutzung die Nicht-Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Sollte dennoch eine Zuordnung erfolgt sein, sind die Fahrzeuge vor der Veräußerung zu entnehmen. Dem Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten tut dies keinen Abbruch. ASR hat die Details für Sie. |
Streit um Zuordnung und Entnahme vor FG Niedersachsen
Ein neues Urteil des FG Niedersachsen zeigt die Brisanz der Zuordnungsthematik: Zwei privat und damit ohne Vorsteuerabzug erworbene Fahrzeuge wurden ‒ wohl versehentlich ‒ dem Unternehmensvermögen zugeordnet und nicht rechtzeitig vor der Veräußerung wieder entnommen.
Veräußerung von zwei Fahrzeugen in den Jahren 2016 und 2018
Autohändler A betrieb zunächst ein Handelsgeschäft mit Kfz-Teilen sowie Kfz- und Caravan-Zubehör. Seit Mai 2018 umfasst seine angemeldete unternehmerische Tätigkeit auch die Vermietung und den Handel mit Wohnmobilen sowie den Handel und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Zweirädern.
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