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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Was bei Kfz-Verkäufen an im Drittland stationierte Bundeswehrsoldaten zu beachten ist

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU ‒ FACHWERK Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    | Im Nachgang zum letzten ASR-Webinar „Umsatzsteuer im Kfz-Gewerbe“ hat eine Teilnehmerin eine Frage gestellt, die für alle Leser interessant ist ‒ und zwar zur Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Kfz an einen Soldaten der Bundeswehr, der in Großbritannien (nicht Nordirland) stationiert ist. |

     

    Frage: Ein deutscher Soldat, der in Großbritannien stationiert ist, möchte bei uns ein Kfz kaufen. Der Transport würde von ihm selbst organisiert werden. Wir waren der Auffassung, dass wir dem Soldaten das Fahrzeug steuerfrei verkaufen könnten ‒ analog den Verkäufen an deutsche Soldaten, die in EU-Mitgliedsstaaten stationiert sind. Unser Steuerberater verneinte dies jedoch; der Vorkauf müsse umsatzsteuerpflichtig erfolgen. Wir sind uns nicht sicher, ob unser Steuerberater da recht hat. Insbesondere stellt sich uns die Frage, ob der Fall nach § 4 Nr. 7 Buchst. a UStG abgewickelt werden kann. Oder betrifft diese Regelung nur ausländische Soldaten, die im Inland stationiert sind?

     

    Antwort: Eine Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht ‒ und zwar aus verschiedenen Gründen, die im Folgenden erläutert werden.