· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel: BFH schränkt die Anwendbarkeit ein
von San Kim, Rechtsanwältin, und Rainald Vobbe, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| In einer neuen Entscheidung hat der BFH sich mit den Voraussetzungen der Differenzbesteuerung und den Nachweispflichten auseinandergesetzt. Mit den strengen Anforderungen, die der BFH an die Nachweise stellt, hat er die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung im Gebrauchtfahrzeughandel erheblich eingeschränkt. ASR stellt die Folgen für die Kfz-Branche vor. |
Differenzbesteuerung anwendbar: Ja oder nein?
In dem Fall vor dem BFH hatte ein Kfz-Händler mit Gebrauchtfahrzeugen gehandelt und für den streitigen Besteuerungszeitraum keine regelbesteuerten Fahrzeuglieferungen, sondern nur Umsätze unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erklärt. Dieser Einordnung der Umsätze folgte das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung nicht. Gegen den Bescheid des Finanzamts klagte der Kfz-Händler erfolglos vor dem FG Düsseldorf. Hiernach folgte die Revision zum BFH. Der BFH bestätigte jedoch die Auffassung der Finanzverwaltung und des FG und wies die Revision als unbegründet zurück (BFH, Beschluss vom 11.12.2024, Az. XI R 15/21, Abruf-Nr. 246660).
Die Entscheidung des BFH ‒ und die Folgen für den Kfz-Handel
Auch nach Auffassung des BFH hat der Kfz-Händler die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht hinreichend nachgewiesen.
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