· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Differenz- oder Regelbesteuerung: So rechnen Sie richtig um
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
Auch wenn für ein GW-Geschäft die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorliegen, muss Ihr Autohaus diese besondere Besteuerungsform nicht anwenden. Sie können die Differenzbesteuerung „abwählen“ (ASR 12/2024, Seite 19). ASR zeigt, wie Sie in diesem Fall umrechnen.
Option zur Regelbesteuerung ist möglich
Ihr Autohaus kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten (sog. Option zur Regelbesteuerung, § 25a Abs. 8 S. 1 UStG). Dieser Verzicht hat zur Folge, dass auf die Fahrzeuglieferung die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind (Abschn. 25a.1 Abs. 8 S. 5 UStAE). Damit gelten insbesondere die Bemessungsgrundlagen nach § 10 UStG und der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.
Wichtig — Dem Ausschluss der Option für den Fall der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz (§ 25a Abs. 4 UStG) kommt im Kfz-Handel wegen der Preis-obergrenze (500 Euro) keine Bedeutung zu.
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