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  • 20.11.2017 · Nachricht · Umsatzsteuer

    „Briefkastensitz“ des Lieferanten reicht zum Vorsteuerabzug

    | Ein „Briefkastensitz“ auf der Rechnung eines Lieferanten reicht für den Vorsteuerabzug aus. Das hat der EuGH am 15.11.2017 in zwei vom BFH initiierten Vorabentscheidungsersuchen entschieden. Die deutsche Finanzverwaltung sieht darin keine „vollständige Anschrift“ und versagt bisher den Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen. Diese Verwaltungspraxis dürfte nicht länger haltbar sein. |