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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH: Kein Vorsteuerabzug mehr aus Rechnungen mit einer „Briefkastenfirma“

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Matthias Luther, Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier (KMLZ), München

    | Der BFH hat die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen bedeutend verschärft: Als Unternehmer dürfen Sie keine Vorsteuer aus Rechnungen ziehen, wenn darin lediglich eine Postfachadresse des Leistenden angegeben ist. Dabei deutet der BFH an, dass dies auch dann gilt, wenn in einer Rechnung an Sie als Leistungsempfänger nur Ihre Postfachadresse genannt wird. Die Finanzverwaltung hat damit bisher kein Problem. Denkbar ist aber, dass sie die „Steilvorlage“ des BFH nutzt. Erfahren Sie daher, worauf Sie bei Ihren Eingangsrechnungen achten sollten. |

    Vollständiger Name und Anschrift in der Rechnung fehlt

    Unternehmer müssen in Rechnungen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers angeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Fehlen diese Angaben, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Umstritten ist, ob auch ein „Briefkastensitz“ (z. B. ein Postfach oder eine eigene Postleitzahl) eine „vollständige Anschrift“ in einer Rechnung ist.

     

    • Die Finanzverwaltung bejaht dies aktuell für das Postfach oder die Großkundenadresse des Leistungsempfängers (Abschnitt 14.5 Abs. 2 S. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]). Eine entsprechende Aussage der Finanzverwaltung zur Anschrift des Leistenden existiert nicht.