· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH stärkt Vertrauensschutz im EU-Geschäft bei fehlender Gelangensbestätigung
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt. Zu dem Ergebnis ist der BFH gelangt.
Die Regeln für die innergemeinschaftliche Lieferung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung i. S. v. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG liegt vor, wenn bei einer Lieferung die in § 6a Abs. 1 und Abs. 2 UStG beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass sie erfüllt sind, muss der Unternehmer nachweisen. Das BMF kann mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 UStG). Von dieser Ermächtigung hat das BMF Gebrauch gemacht und insbesondere die Gelangensbestätigung eingeführt (§ 17b UStDV).
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer (§ 6a Abs. 4 UStG).
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