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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadenersatz: Vorsteuerabzug ist möglich

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    Ein Autohaus ist auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn mit der eingekauften Leistung eine Forderung durchgesetzt werden soll, die ihren Entstehungsgrund in einer bislang nur beabsichtigten, aber tatsächlich noch nicht ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit hat. Dies ergibt sich aus einem Grundsatzurteil des BFH. ASR erläutert die Einzelheiten.

    Um einen Fall wie diesen geht es

    Autohändler A vertreibt als Mehrmarkenhändler Fahrzeuge von Herstellern, die diverse echte SUV, aber auch Crossover im Angebot haben – also Fahrzeuge, die auch bei Hundehaltern sehr beliebt sind. Inspiriert von der Werbung für den VW Tayron – Hunde als kritische Fahrzeug-Tester – beschließt A, sein Portfolio um eine Spezial-Autowerkstatt für Hundehalter zu erweitern.

     

    Dazu müsste sich A räumlich erweitern. In unmittelbarer Nähe zum Autohaus liegt in einem Gewerbegebiet eine noch unbebaute Freifläche. 40 bis 50 Prozent dieser Freifläche möchte A anmieten und einigt sich mit Vermieter V im Februar 2025 in einem Vorvertrag entsprechend. Der endgültige Vertrag soll geschlossen werden, wenn A seinen genauen Platzbedarf kennt.

     

    Nach Abschluss des Vertrags beauftragt A diverse Fremddienstleister mit der konkreten Planung. Im April 2025 informiert V den A, dass er sich an den Vertrag nicht weiter gebunden sehe. Es sei ihm nämlich gelungen, die gesamte Freifläche an eine Supermarktkette zu vermieten. A verklagt V erfolgreich auf Schadenersatz. Dazu bedarf es anwaltlicher Unterstützung.

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten – ja oder nein?

    Es stellt sich die Frage, ob A aus der Anwaltsrechnung nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ob dem entgegensteht, dass lediglich ein mittelbarer Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des A besteht.

     

    Direkter und unmittelbarer Zusammenhang ist Regelfall

    Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen bestehen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Das Recht auf Abzug der für Eingangsleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören.

     

    Mittelbarer Zusammenhang ist Ausnahme

    Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen angenommen. Und zwar dann, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen

    • zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und
    • als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind.

     

    Derartige Kosten hängen nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen.

     

    Diese Kosten stehen aber nur dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, wenn sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben.

    Autohaus aus obigem Fall zum Vorsteuerabzug berechtigt

    Zurück zum Autohaus-Fall: Die Kosten für die von A in Anspruch genommenen Beratungsleistungen stellen allgemeine Aufwendungen der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des A dar. Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung, die ihren Entstehungsgrund in einer – ggf. auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten – unternehmerischen Tätigkeit hat, durchzusetzen, ist nach Ansicht des BFH aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteil vom 07.05.2026, Az. V R 15/24, Abruf-Nr. 255200).

     

    Der obige Autohaus-Fall ist ein Echtfall aus der Praxis des Autors. Der Urteilsfall war ein anderer. Der Sachverhalt gibt deutlich zu erkennen, dass es in dem Urteil um die Aufarbeitung der in Deutschland gescheiterten Einführung einer Pkw-Maut geht. Wegen der Ungleichbehandlung von In- und Ausländern hatte der EuGH die Maut als europarechtswidrig und diskriminierend für ausländische Autofahrer eingestuft (EuGH, Urteil vom 18.06.2019, Rs. C-591/17, Abruf-Nr. 255445). Die Maut wurde daraufhin nicht eingeführt. Die Verträge mit den Betreiberfirmen waren aber trotz anhängiger Gerichtsverfahren unterzeichnet worden. Nach dem Urteil des EuGH kündigte der Bund die Verträge mit den Betreibern. Es folgten Schiedsverfahren. In deren Folge forderten die Betreiber erfolgreich Schadenersatz vom Bund. Und sie machten für die in diesem Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen Dritter den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug für die Rechtsberatungs- und Schiedsverfahrenskosten mit dem Argument, dass der Schadenersatz selbst nicht umsatzsteuerbar sei. Der BFH widersprach.

     

    FAZIT — Der BFH hat in dem Urteil eine langjährige Praxis der Finanzämter gekippt. Er stellt das Recht auf Vorsteuerabzug bei Schadenersatzprozessen nach Planungs- und Projektabbrüchen auf ein neues Fundament.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 14 | ID 50929437