· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Bartergeschäfte im Autohaus: Leistungen richtig bewerten und abrechnen!
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
Bei einem Bartergeschäft tauschen Unternehmen Waren oder Dienstleistungen aus. Geld fließt nicht. Umsatzsteuerlich liegen dennoch regelmäßig zwei entgeltliche Leistungen vor. Das belegt auch aktuell ein Urteil des FG Baden-Württemberg. ASR stellt Ihnen das Urteil anhand eines Praxisfalls vor und erläutert die Handlungsempfehlungen.
Praxisfall: Wartung gegen Werbung
Ein Autohaus wartet die Fahrzeuge der örtlichen Tageszeitung unentgeltlich. Vertraglich ist geregelt, dass die Tageszeitung im Gegenzug wöchentlich eine ganzseitige Werbeanzeige des Autohauses veröffentlicht. Zwischen Autohaus und Tageszeitung fließen keine Geldzahlungen. Der Vorgang bildet einen tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG.
- Das Autohaus erbringt durch die Fahrzeug-Wartung sonstige Leistungen gegenüber der Tageszeitung.
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