23.10.2026 · Fachbeitrag · Steuerhaftung
Die Steuerhaftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers: Haftung endet mit Verlust der Organstellung
Gemäß § 69 S. 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen insbesondere, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Steuerhaftung für GmbH-Geschäftsführer endet mit dem Verlust der Organstellung, nicht erst mit der Löschung der Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister. Das hat der BFH klargestellt. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund das Amt endet.
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