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  • · Sozialversicherungspflicht

    BSG präzisiert Kriterien zum SV-rechtlichen Status – Relevanz für Autohäuser steigt

    Bild: ChatGPT / KI-generiert

    Das BSG hat am 23.07.2026 wichtige Entscheidungen zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung gefällt. Zwei Urteile betreffen auch die Gesellschafter einer KG und einer GmbH. Für Autohäuser ist die Relevanz hoch, weil viele Betriebe als GmbH oder GmbH & Co. KG organisiert und dort Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf), Familienangehörige oder mitarbeitende Kommanditisten beschäftigt sind.

     

    Kommanditistin mit Verwaltungsaufgaben abhängig beschäftigt

    Im einen Fall übernimmt eine Kommanditistin einer KG aufgrund eines gesonderten Dienstleistungsvertrags Verwaltungsaufgaben. Sie hat 16 von 97 Stimmen.

     

    Das BSG bestätigte die Versicherungspflicht der Kommanditistin. Trotz Vollmacht und Einzelprokura war sie organisatorisch eingegliedert. Die nach Arbeitsstunden berechnete Vergütung war keine Gewinnentnahme, ein erhebliches Unternehmerrisiko fehlte. Mit 16 von 97 Stimmen konnte sie die Gesellschaft auch nicht maßgeblich bestimmen, ihr fehlte die tatsächliche Rechtsmacht. Zudem beruhte die Tätigkeit auf einem eigenständigen Schuldverhältnis und nicht auf dem Gesellschaftsvertrag (BSG, Urteil vom 23.07.2026, Az. B 12 BA 9/24 R, Abruf-Nr. 255548).

     

    Stichentscheidsrecht bei zwei GmbH-Geschäftsführern

    Im anderen Fall hatten zwei GGf einer GmbH jeweils über 50 Prozent der Anteile am Stammkapital verfügt. Der Gesellschaftsvertrag sah bei einer Pattsituation einen Stichentscheid vor.

     

    Das BSG hat entschieden, dass eine Stichentscheidsregelung bei der paritätisch besetzten GmbH zu einer Sozialversicherungspflicht führt. Denn die GGf sind in diesem besonderen Fall nicht in der Lage, ihnen nicht genehme Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder die eigene Abberufung jederzeit zu verhindern. Dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände ist nämlich nur dann Genüge getan, wenn eine solche Verhinderungsmacht klar erkennbar ist. Daran fehlt es hier (BSG, Urteil vom 23.07.2026, Az. B 12 BA 10/24, Abruf-Nr. 255550).

     

    PRAXISTIPPS — Aus den Urteilen folgt:

    • Bestehende Geschäftsführer- und Dienstverträge sowie Tätigkeiten sollten jeweils gesondert nach den tatsächlichen Verhältnissen geprüft werden.
    • Satzungen sollten auf klare Vetorechte und echte Verhinderungsmacht untersucht werden.
    • Bei Zweifeln ist eine Statusklärung frühzeitig sinnvoll, um Beitragsnachforderungen zu vermeiden.
     
    Quelle: ID 50956100