· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
LSG Rheinland-Pfalz klärt Status von drei Minderheits-GGf einer Kfz-Werkstatt-GmbH
von Dr. Claudia Veh, Deloitte, München
| Die richtige sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) von GmbH ist sowohl für die GGf als auch das Unternehmen von essenzieller Bedeutung. Eine falsche Einstufung kann böse Folgen haben. Dies zeigt ein Fall dreier GGf einer Kfz-Werkstatt, den das LSG Rheinland-Fall entschieden hat. ASR stellt Ihnen Fall und Auswirkungen auf die Praxis vor. |
Status von drei Minderheits-GGf einer Kfz-Werkstatt strittig
Eine Kfz-Werkstatt-GmbH wurde von drei GGf geleitet, die je mit 1/3 am Unternehmen beteiligt und für unterschiedliche Ressorts zuständig waren. Alle drei waren von § 181 BGB befreit. Die Beschlussfassung erfolgte mit einfacher Mehrheit. Es war geregelt, dass jeweils zwei GGf gemeinsam, alternativ ein GGf mit einem Prokuristen, die GmbH gemeinschaftlich vertreten konnten. Im Innenverhältnis war für außerordentliche Geschäfte eine Mehrheit der Gesellschafterversammlung von 75 Prozent der Stimmen erforderlich (z. B. Erwerb von anderen Unternehmen, Verpachtung von Grundstücken etc.). Die Geschäftsführerverträge aus dem Jahr 2013 waren fast wortgleich. Für besondere Geschäfte war die Genehmigung der Gesellschafterversammlung erforderlich, z. B. Grundstücksgeschäfte, Aufnahme von Krediten etc.
Die vertragliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden pro Woche. Die Jahresgrundvergütung belief sich für jeden GGf auf 30.000 Euro zzgl. eines 13. Monatsgehalts. Darüber hinaus wurde jeweils eine zehnprozentige Gewinntantieme gewährt. Der Urlaubsanspruch belief sich auf 30 Tage im Jahr. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall betrug sechs Wochen. Die Anstellungsverträge waren unbefristet. Sozialversicherungsbeiträge wurden für die GGf nicht abgeführt.
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