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  • 07.04.2025 · Nachricht · Organschaft

    BFH: Im Fall einer atypisch stillen Beteiligung an einer Organgesellschaft ist nur der Restgewinn an den Organträger..

    | Eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft steht der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft nicht entgegen. Das hat der BFH entschieden. |