07.04.2025 · Nachricht · Organschaft
BFH: Im Fall einer atypisch stillen Beteiligung an einer Organgesellschaft ist nur der Restgewinn an den Organträger..
Eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft steht der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft nicht entgegen. Das hat der BFH entschieden.
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