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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer/Sozialversicherung

    „Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“: Finanzverwaltung grätscht dazwischen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Die Finanzverwaltung hat auf die neue BFH-Rechtsprechung zur Zusätzlichkeit ( ASR 2/2020, Seite 10 → Abruf-Nr. 46214380 ) reagiert ‒ leider negativ. Sie hat die Voraussetzungen für viele steuerbegünstigte Leistungen enger gefasst als der BFH. |

    Das Plus steueroptimierter Zahlungen

    Um Lohnsteuer zu sparen, zahlen Arbeitgeber den Mitarbeitern häufig anstelle von individuell zu versteuerndem Barlohn Arbeitslohn in Form von zweckbestimmten Leistungen, Sachzuwendungen oder pauschal zu versteuernden Bezügen aus. Damit kann die Lohnsteuer reduziert werden, weil

    • der Sachbezug ggf. niedriger bewertet wird als eine Barlohnzahlung, sodass entsprechend weniger Arbeitslohn zu versteuern ist,