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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen

    | Die Umwandlung von Barlohn in Zusatzleistungen ist steuerlich nicht begünstigt. Das ist bekannt und vom BFH jüngst wieder bestätigt worden. Neu ist, dass auch vermeintlich freiwillige Leistungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zählen können und damit nicht lohnsteuerfrei oder lohnsteuerpauschaliert in Zusatzleistungen umgewandelt werden können (BFH, Urteile vom 19.9.2012, Az. VI R 54/11 und VI R 55/11; Abruf-Nr. 123619 und 123620 ). |

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Verzichten Sie auf eine Umwandlung von Barlohn in Zusatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG), pauschalbesteuerte Sachzuwendungen (37b EStG), Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG), Fahrtkostenzuschüsse (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) oder Internetpauschalen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Eine solche Gehaltsumwandlung mittels Änderung des Arbeitsvertrags ist steuerlich nicht begünstigt.
    • Bislang reichte es für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung aus, dass eine zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Nach Ansicht des BFH können nun auch freiwillige Leistungen über den arbeitsrechtlichen Grundsatz der betrieblichen Übung zu ohnehin geschuldetem Arbeitslohn werden.
    • Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert, muss klar und verständlich formuliert sein und darf nicht mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert werden (BAG, Urteil vom 8.12.2010, Az. 10 AZR 671/09; Abruf-Nr. 104136). Wirksam dürfte folgende Formulierung sein: „Auch bei wiederholter Zahlung ist jeglicher Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung ausgeschlossen.“
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 2 | ID 37164970