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  • · Fachbeitrag · Leasing/Bilanz

    Leasing-Restwertmodell: Für Beteiligungsbetrag ist weder Verbindlichkeit noch Rückstellung zu bilden

    | Restwertmodelle, durch die Kfz-Händler ihr Restwertrisiko per Zahlung eines Beteiligungsbetrags an den Hersteller ganz oder teilweise absichern können, sind bei Leasinggeschäften keine Seltenheit mehr. Bislang ungeklärt war aber die Frage, wie der vom Händler an den Hersteller zu zahlende Beteiligungsbetrag beim Händler zu bilanzieren ist. Die Antwort hat nun der BFH geliefert. |

    BFH musste klären: Wie ist Beteiligungsbetrag zu bilanzieren?

    Im konkreten Fall hatte ein Kfz-Händler neue Fahrzeuge an einen Leasinggeber verkauft, der die Fahrzeuge seinerseits an einen Leasingnehmer vermietete. Nach Ablauf der Mietzeit konnte der Leasinggeber das gebrauchte Fahrzeug an den Kfz-Händler zu einem vorher festgelegten Kaufpreis zurück verkaufen (Rückgabeoption). Das finanzielle Risiko aus der Rücknahmeverpflichtung hatte der Händler durch Zahlung eines Beteiligungsbetrags an den Hersteller abgesichert. Der Betrag war aber nur fällig, wenn der Leasinggeber sein Rückgaberecht ausübte, sprich wenn der Händler das Fahrzeug zurücknehmen musste. Für die Pflicht zur Zahlung des Beteiligungsbetrags passivierte der Händler bereits zu Beginn der Laufzeit des Leasingvertrags aufwandswirksam eine Verbindlichkeit gegenüber dem Hersteller. Dem widersprach zuerst das Finanzamt, dann das FG Thüringen und jetzt der BFH.

    So löst der BFH die Bilanzierungsfrage

    Der geschuldete Beteiligungsbetrag sei im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung weder als Verbindlichkeit auszuweisen noch sei für ihn eine Rückstellung zu bilden (BFH, Urteil vom 13.09.2023, Az. XI R 20/20, Abruf-Nr. 239581).