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  • · Fachbeitrag · Bilanz

    Rückstellungen im Autohaus (Teil 2): Drohende Verluste bei Rücknahme von Leasingrückläufern

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Der Verkauf von Leasingfahrzeugen gehört mittlerweile für jedes Autohaus zum „daily business“. Dabei ebenfalls gang und gäbe: Eine Rückkaufverpflichtung des Händlers. Übernimmt der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Auslaufen des Leasingvertrags nämlich nicht, muss es der Händler ‒ auf Verlangen des Leasinggebers ‒ zurückkaufen. Dann drohen Verluste. Wie Sie diese in der Steuerbilanz darstellen, damit sie auch der Betriebsprüfung standhalten, zeigt Ihnen Teil 2 der ASR-Beitragsserie zum Thema „Rückstellungen im Autohaus“. |

    Leasingvertrag ‒ das drohende Verlustgeschäft

    Verkaufen Sie ein Fahrzeug im Rahmen eines Leasingvertrags, ist das eigentlich eine gute Sache. Der Haken liegt im Verborgenen: Viele Händler verpflichten sich gegenüber dem kaufenden Leasinggeber zum Rückkauf der Fahrzeuge, wenn der Leasinggeber dies verlangt (sog. „Buy-Back-Verpflichtung“). Nur auf diesem Weg lässt sich für den Leasinggeber die Leasingrate sicher kalkulieren.

     

    Diese Rückkaufverpflichtung wird vom Leasinggeber auch regelmäßig geltend gemacht, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht übernimmt, wenn der Leasingvertrag ausgelaufen ist. Würde der Rückkauf zum aktuellen Marktwert erfolgen, wäre das noch kein Problem. Oft wird der Rückkaufwert aber bereits bei der Vereinbarung des Leasingvertrags festgelegt oder es werden in den Vertrag Kriterien aufgenommen, nach denen sich der Preis bemisst. Die Praxis zeigt leider, dass der Rückkaufpreis im Fall der Inanspruchnahme der Rückkaufverpflichtung regelmäßig über dem aktuellen Marktwert des Fahrzeugs liegt. Würde er nämlich unterhalb des Marktwerts liegen, würde der Leasingnehmer das Fahrzeug selbst übernehmen und mit Gewinn verkaufen. Somit droht Ihnen aus dem Leasinggeschäft nachträglich ein Verlust. Diesen möchten Sie in Ihrer Steuerbilanz ausgewiesen haben. Entweder als Rückstellung oder als Verbindlichkeit. Doch was ist zulässig?