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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kosten

    „Offensichtlich verkehrsgünstigere“ Straßenverbindung maßgebend

    | Eine Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein und damit der Entfernungspauschale zugrunde gelegt werden, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringere Zeitersparnis als 20 Minuten zu erwarten ist. Aus dieser BFH-Entscheidung können insbesondere die Autohaus-Mitarbeiter Honig saugen, die etwas weiter fahren (müssen), um damit schneller an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. |

     

    Hintergrund | Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine längere Verbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel die Streckenführung, die Ampelschaltungen und Ähnliches in die Beurteilung einzubeziehen. Es zählt allerdings nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann bei der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden (BFH, Urteile vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11 und Az. VI R 46/10; Abruf-Nr. 120445 und 120446).

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 2 | ID 32061030