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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Zusammenfassende Meldung: Eventuell mehr Arbeit aufgrund halbierter Umsatzgrenze ab 2012

    | Autohäuser und Kfz-Betriebe, die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, müssen prüfen, ob sie künftig die Zusammenfassende Meldung monatlich, und nicht mehr nur vierteljährlich abgeben müssen. Denn die Bagatellgrenze ist zum 1. Januar 2012 von 100.000 auf 50.000 Euro Umsatz im Quartal halbiert worden. |

     

    Ärgerlich ist, dass Sie dafür auch die Umsätze des Jahres 2011 prüfen müssen. Lag der Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen auch nur in einem Quartal über 50.000 Euro, ist die monatliche Abgabe in 2012 Pflicht (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG; BMF, Schreiben vom 15.6.2010, Az. IV D 3 - S 7427/08/10003-03, Randziffern 5 und 20; Abruf-Nr. 102060).

    • Beispiel

    Sie haben 2011 folgende Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen:

    1. Quartal 2011

    2. Quartal 2011

    3. Quartal 2011

    4. Quartal 2011

    60.000 Euro

    40.000 Euro

    25.000 Euro

    30.000 Euro

    Ergebnis: Weil der Umsatz im 1. Quartal 2011 über 50.000 Euro lag, muss die Zusammenfassende Meldung ab 2012 monatlich eingereicht werden.

    PRAXISHINWEISE |  

    • Die erste (monatliche) Meldung erwartet das Bundeszentralamt für Steuern am 25. Februar 2012 (25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums).
    • Die Zusammenfassende Meldung muss neben der Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden.
    • Eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung gilt nicht für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.
    • Die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen werden in dem Meldezeitraum erfasst, in dem die Rechnung über den Umsatz ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet.
    • Eine fehlerhafte oder unvollständige Zusammenfassende Meldung muss innerhalb eines Monats berichtigt werden.
    • Ändern sich in einem nachfolgenden Meldezeitraum die Bemessungsgrundlagen, müssen diese berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt, wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung rückgängig gemacht wird oder ein Entgelt uneinbringlich wird. Daher kann der Gesamtbetrag der zu meldenden Bemessungsgrundlagen auch negativ sein.
    • Nullmeldungen (im Meldezeitraum werden keine meldepflichtigen Lieferungen und/oder sonstige Leistungen ausgeführt) müssen nicht abgegeben werden.
    • Ein Verspätungszuschlag bis zu 2.500 Euro kann festgesetzt werden.
    • Das Unterlassen, eine nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist zudem als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro bedroht.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 15 | ID 31292610