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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Fehlender Rechnungshinweis auf steuerfreie Lieferung kann Steuerfreiheit kosten

    von Steuerberater Ralf Schönmann, Dietzenbach

    | Einen schon fast gewonnen geglaubten Prozess um die Steuerfreiheit einer Lieferung von 13 Fahrzeugen nach Italien hat der BFH zulasten eines Kfz-Händlers gekippt. Der Händler hatte zwar viele Belege gesammelt, um sein Geschäft abzusichern. Dabei hat er aber zwei wesentliche Fehler gemacht: Auf seiner Rechnung fehlte der Hinweis, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Und auf der Verbringungserklärung war sein Autohaus nicht erwähnt. |

     

    Bei solchen Fehlern liegen die Voraussetzungen einer steuerfreien Lieferung nicht mehr vor und auch ein Vertrauensschutz kommt nicht mehr in Betracht, entschied der BFH nunmehr in letzter Instanz (Urteil vom 12.5.2011, Az: V R 46/10; Abruf-Nr. 113039).

     

    Fehlender Hinweis auf Steuerbefreiung

    Der BFH bemängelte, dass die Rechnung keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung enthielt. Hierzu sei der Unternehmer aber verpflichtet. Denn ohne diesen Hinweis sei für den Abnehmer nicht erkennbar, dass er entsprechend zur Erwerbsbesteuerung verpflichtet sei!

     

    Kein ordnungsgemäßer Verbringungsnachweis

    Der Verbringungsnachweis, also die schriftliche Bestätigung, die Fahrzeuge nach Italien zu befördern, lag nicht vor, weil diese nur gegenüber der Firma des Abnehmers abgegeben wurde, nicht gegenüber dem Autohaus des Kfz-Händlers. Dies machte der BFH an der Tatsache fest, dass diese Erklärung auf dem Briefbogen des Abnehmers erstellt wurde und keinen Hinweis auf das Autohaus enthielt. Allein die Aufnahme der Rechnungsnummer des Autohauses oder die Aufführung sämtlicher Fahrzeuge reiche nicht aus.

     

    Praxishinweise |

    • Weisen Sie - am besten in der jeweiligen Landessprache des Abnehmers - auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hin! Denn der BFH verlangt, dass es für den Erwerber erkennbar sein müsse, dass er zur Erwerbsbesteuerung verpflichtet sei. Der deutsche Gesetzgeber schreibt dies zwar nicht vor. Die vom BFH geforderte „Erkennbarkeit“ könnte daran scheitern, dass der Empfänger der Rechnung der deutschen Sprache nicht mächtig ist! Die Folge könnte sein, dass Sie vor dem BFH keinen Vertrauensschutz erhalten!
    • Der Entwurf der „Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ definiert die Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die Anforderungen an den Verbringungsnachweis neu. Sobald die Verordnung den Bundesrat passiert haben wird, werden wir Sie - voraussichtlich in der Januar-Ausgabe 2011 - ausführlich über die Änderungen informieren.
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 9 | ID 29138060