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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    EuGH: Sprachvorgaben für Rechnungen verstoßen gegen EU-Recht

    | Immer wieder monieren Betriebsprüfer Aus- oder Eingangsrechnungen, die ganz oder teilweise in ausländischer Sprache verfasst sind. Zu Unrecht, wie der EuGH nunmehr klargestellt hat. |

     

    Der EuGH hatte belgisches Zivilrecht zu beurteilen. Danach ist jedes Unternehmen mit Sitz im niederländischen Sprachgebiet Belgiens verpflichtet, grenzüberschreitende Rechnungen ausschließlich auf Niederländisch zu verfassen. Sonst kann das zuständige Zivilgericht die Rechnung von Amts wegen für nichtig erklären. Der EuGH sieht hierin einen Verstoß gegen Art. 35 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Vertragsparteien müssen die Möglichkeit haben, grenzüberschreitende Rechnungen in einer anderen, ihnen geläufigen Sprache abzufassen, die gleichermaßen verbindlich ist wie die vorgeschriebene Sprache (EuGH, Urteil vom 21.06.2016, Rs. C-15/15, Abruf-Nr. 188097 - New Valmar / Global Pharmacies Partner Health).

     

    PRAXISHINWEISE | Nach dem EuGH-Urteil gilt:

    • 1. Ausgangsrechnungen in das EU-Ausland dürfen Sie in Deutsch schreiben.
    • 2. Im Gegenzug müssen Sie Eingangsrechnungen auch in einer anderen Sprache - vorzugsweise Englisch - akzeptieren.
    • 4. Es herrscht Vertragsfreiheit! Daher steht es Ihnen frei, sich mit dem Geschäftspartner auf eine andere Sprache zu einigen.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Checkliste „Rechnungsangaben in anderen Amtssprachen der EU“ auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 42406717
    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 1 | ID 44229646