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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    WCG verbessert Elektromobilität: BLP-Grenze steigt beim E-Dienstwagen auf 70.000 Euro

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Der Staat will den Ausbau der Elektromobilität fördern. Nachgelegt hat er jüngst im Wachstumschancengesetz (WCG, Abruf-Nr. 240514 ). Rückwirkend ab dem 01.01.2024 sind nun E-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenneupreis (BLP) bis 70.000 Euro bei der Besteuerung der Privatnutzung privilegiert. Was die Anhebung der BLP-Grenze für Mitarbeiter bedeutet, denen Sie einen E-Dienstwagen auch zur Privatnutzung überlassen und welche Gestaltungsmodelle es gibt, zeigt Ihnen ASR. |

    So ist ein privatgenutzter E-Dienstwagen zu versteuern

    Überlassen Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, entsteht ein als Sachbezug zu erfassender Arbeitslohn. Maßgebend für dessen Höhe sind grundsätzlich pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zusätzlich sind 0,03 Prozent des BLP je Monat und Entfernungskilometer zu erfassen, wenn Ihr Mitarbeiter das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ‒ das ist in der Regel Ihr Autohaus ‒ nutzen darf (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG). Handelt es sich bei dem überlassenen Fahrzeug um ein reines E-Fahrzeug und haben Sie es erstmals nach dem 31.12.2018 einem Mitarbeiter überlassen, ist der BLP nur zur Hälfte anzusetzen. Beläuft sich der BLP auf nicht mehr als 60.000 Euro, dann wird er nur zu einem Viertel angesetzt.

     

    Wichtig | Neu ist nun, dass durch das WCG die BLP-Grenze von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben wurde. Und zwar rückwirkend ab dem 01.01.2024