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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Dienstwagen eines Autohausmitarbeiters auch für Probefahrten genutzt ‒ steuerlich beachtlich?

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn

    | Rund um die Überlassung eines Dienstwagens stellen sich in der Praxis viele Fragen. Eine davon ist, ob es sich auf die Besteuerung des pauschalen geldwerten Vorteils auswirkt, wenn der Dienstwagen eines Autohausmitarbeiters auch Kunden für Probefahrten überlassen wird. |

     

    Pauschale Besteuerung der privaten Nutzung

    Bei der pauschalen Besteuerung der privaten Nutzung (Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) von betrieblichen Fahrzeugen werden die geldwerten Vorteile typisierend wie folgt bewertet:

     

    • Privatfahrten: Ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreises (BLP)/monatlich
    • Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte: 0,03 Prozent des BLP je Entfernungs-km/monatlich

     

    Wichtig | Für die Besteuerung genügt es, wenn der Mitarbeiter die bloße Möglichkeit hat, das Fahrzeug für diese Fahrten zu nutzen. Es ist nicht erforderlich, dass er die Fahrten tatsächlich durchführt.

     

    Dienstwagen wird auch für Probefahrten von Kunden genutzt

    Wird der Dienstwagen tagsüber während der Arbeitszeit des Mitarbeiters auch für Probefahrten eingesetzt, so dürfte die ‒ weitestgehend vor und nach der Arbeitszeit liegende ‒ Privatnutzung davon faktisch nicht beeinträchtigt sein. Die betriebliche Nutzung durch Probefahrten führt daher ‒ auch vor dem Hintergrund der typisierenden Besteuerung ‒ nicht dazu, dass sich der geldwerte Vorteil mindert.

     

    Sollte eine Probefahrt bis in den nächsten Tag andauern, dürfte dem Autohausmitarbeiter für die Fahrt von und zum Autohaus in der Regel ein betriebliches Ersatzfahrzeug gestellt werden. Steuerlich gilt, dass bei Nutzung verschiedener Fahrzeuge das überwiegend genutzte Fahrzeug zu versteuern ist.

     

    PRAXISTIPP | Finden solche tageübergreifenden Probefahrten häufiger statt, ohne dass dem Autohausmitarbeiter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, besteht hinsichtlich der Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Autohaus noch die Möglichkeit der Einzelbewertung (0,002 Prozent des BLP je Entfernungskilometer je Tag). Rechnerisch führt dies aber nur dann zu einem niedrigeren geldwerten Vorteil (als der 0,03-Prozent-Ansatz), wenn das Fahrzeug tatsächlich an weniger als 15 Tagen/Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Autohaus genutzt wird.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 17 | ID 46384921