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  • · Fachbeitrag · Bilanz

    Verluste bei Rücknahme von Leasingrückläufern: So machen Sie sie steuerbilanziell geltend

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Viele Autohändler verkaufen Leasingfahrzeuge. In den Verträgen zum kaufenden Leasinggeber wird regelmäßig eine Rückkaufverpflichtung des Händlers vereinbart. Übernimmt der Leasingnehmer nach Auslaufen des Leasingvertrags das Fahrzeug nicht, muss der Händler es ‒ auf Verlangen des Leasinggebers ‒ zurückkaufen. In der Praxis drohen in solchen Fällen Verluste. ASR klärt auf, wie Sie diese in der Steuerbilanz berücksichtigen, damit sie auch in der Betriebsprüfung standhalten. |

    Leasingvertrag ‒ das drohende Verlustgeschäft

    Verkaufen Sie ein Fahrzeug im Rahmen eines Leasingvertrags, ist das eigentlich eine gute Sache. Der Haken steckt aber im Detail. Viele Händler verpflichten sich gegenüber dem kaufenden Leasinggeber zum Rückkauf der Fahrzeuge, wenn der Leasinggeber dies verlangt („Buy-Back-Verpflichtung“). Nur auf diesem Weg lässt sich für den Leasinggeber die Leasingrate sicher kalkulieren.

     

    Diese Rückkaufverpflichtung wird vom Leasinggeber auch regelmäßig geltend gemacht, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht übernimmt, wenn der Leasingvertrag ausgelaufen ist. Würde der Rückkauf zum aktuellen Marktwert erfolgen, wäre das noch kein Problem. Oft wird aber bereits bei der Vereinbarung des Leasingvertrags der Rückkaufwert festgelegt oder es werden in den Vertrag Kriterien aufgenommen, nach denen sich der Preis bemisst. Die Praxis zeigt leider, dass der Rückkaufpreis im Fall der Inanspruchnahme der Rückkaufverpflichtung regelmäßig über dem aktuellen Marktwert des Fahrzeugs liegt. Würde er nämlich unterhalb des Marktwerts liegen, würde der Leasingnehmer das Fahrzeug selbst übernehmen und mit Gewinn verkaufen. Somit droht Ihnen aus dem Leasinggeschäft nachträglich ein Verlust. Diesen möchten Sie in Ihrer Steuerbilanz ausgewiesen haben. Entweder als Rückstellung oder als Verbindlichkeit. Doch was ist zulässig?