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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Betriebsvorrichtung oder Grundvermögen - Die richtige Zuordnung hilft Steuern sparen

    | Ob ein Gebäudebestandteil, eine Maschine oder eine sonstige Vorrichtung in Ihrem Autohaus oder Kfz-Betrieb als Grundvermögen oder Betriebsvorrichtung klassifiziert wird, hat erhebliche bilanzielle und steuerliche Konsequenzen. Schneller und mit höheren Sätzen abgeschrieben werden können Betriebsvorrichtungen. Sie sollten daher die Abgrenzungskriterien kennen und im Vorfeld Ihrer Investitionen berücksichtigen. Dabei hilft Ihnen ein Erlass, den „ASR“ auf Ihre Bedürfnisse hin ausgewertet hat. |

    Abgrenzungskriterien

    Für die Abgrenzung hilfreich ist ein bundesweit geltender Erlass der Finanzverwaltung. Darin hat sie die vielen gerichtlichen Einzelfallentscheidungen zusammengefasst. In den Anlagen weist sie konkret benannte Anlagen entweder dem Grundvermögen oder Betriebsvorrichtungen zu (Ländererlass vom 5.6.2013; Az: S 3130; Abruf-Nr. 132327). Für die Abgrenzung gilt:

     

    • Das Grundvermögen wird nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen definiert. Dazu zählen der Grund und Boden sowie alle Gebäude- und Grundstücksteile, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Grundstück stehen. Kann das Gebäude nicht als solches genutzt werden, wenn der betreffende Bestandteil fehlt, gehört er zwingend zum Grundvermögen. Typischerweise gilt dies für Rolltreppen und Personenaufzüge, nicht jedoch für Lastenaufzüge.

     

    • Maschinen und sonstige zu einer Betriebsanlage gehörende Vorrichtungen gelten als Betriebsvorrichtung, wenn sie dem Gewerbebetrieb unmittelbar dienen. Dies gilt sogar für selbstständige Bauwerke oder dementsprechend genutzte Gebäudebestandteile. Doch genau hier steckt der Teufel im Detail. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob es kein Gebäude ist. Liegt dann auch kein Gebäudebestandteil oder Außenanlage vor, dann kann die Anlage eine Betriebsvorrichtung sein.

    Spezieller Fall: Pkw-Ausstellungsturm

    Wie schwierig die Abgrenzung sein kann, zeigt sich exemplarisch bei den Ausstellungstürmen für Fahrzeuge. So gilt eine selbsttragende Stahl-Glas-Konstruktion als Betriebsvorrichtung, wenn es darin keine Böden oder nur sehr kleine begehbare Flächen gibt. Darüber hinaus spielt es aber auch eine Rolle, ob ein solcher Turm manuell oder vollautomatisch gesteuert wird.

     

     

    • Im Revisionsverfahren entschied der BFH genau andersherum. Weil Fahrer die Autos zum jeweiligen Stellplatz transportierten und auch wieder herausfuhren, erklärten die Richter denselben Turm zum Gebäude. Der Grund: Ein mehr als nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen sei möglich (BFH, Urteil vom 9.7.2009, Az. II R 7/08; Abruf-Nr. 080758).

     

    PRAXISHINWEIS | Vollautomatische Kfz-Ausstellungstürme werden als Betriebsvorrichtungen akzeptiert. Die Autos müssen über Aufzüge und ferngesteuert zu ihrem Stellplatz gebracht werden. Sehen Sie zur Abgrenzung auch die Checkliste „Abgrenzung Grundvermögen/Betriebsvorrichtung von A bis Z in Autohäusern“ am Ende dieses Beitrags.

     

    Unterschiedliche steuerliche Konsequenzen

    Eine Klassifizierung als Betriebsvorrichtung lohnt sich. Denn gegenüber dem Grundvermögen ist sie bei mehreren Steuerarten bessergestellt:

     

    Einkommen- und Körperschaftsteuer: Höhere Abschreibungen

    Betriebsvorrichtungen können als bewegliche Wirtschaftsgüter deutlich besser abgeschrieben werden als Gebäude:

     

    • Gebäude können Sie unabhängig von deren Nutzungsdauer meist nur über 50 Jahre abschreiben.
    • Betriebsvorrichtungen werden nach ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Dazu müssen Sie sich an den amtlichen Abschreibungstabellen orientieren.
    • Kleinere Unternehmen oder Existenzgründer können für Betriebsvorrichtungen Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent der Netto-Investitionssumme zusätzlich absetzen (§ 7g Abs. 5 EStG).

     

    Grundsteuer: Betriebsvorrichtungen werden nicht besteuert

    Auf Betriebsvorrichtungen fällt keine Grundsteuer an. Ob eine Anlage als Grundvermögen oder als Betriebsvorrichtung gilt, entscheidet das Finanzamt de facto mit der Einheitsbewertung des Grundbesitzes.

     

    PRAXISHINWEIS | Da der Einheitswertbescheid die Grundlage für die Grundsteuer bildet, müssen Sie die Abgrenzung sehr genau prüfen. Ist der Bescheid des Finanzamts nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist bestandskräftig, ist die Korrektur des Grundsteuerbescheids nur sehr schwer möglich.

     

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigtes Betriebsvermögen

    Geschenktes oder vererbtes Betriebsvermögen wird relativ niedrig bewertet. Produktivvermögen - dazu zählen in der Regel Betriebsvorrichtungen - kann bei einer Geschäftsfortführung unter bestimmten Voraussetzungen sogar steuerfrei übertragen werden. Betriebsvorrichtungen werden mit ihren Steuerbilanzwerten bewertet. Betriebliche Grundstücke werden mit deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Grundbesitzwerten angesetzt. Höher besteuert wird hingegen das als unproduktiv geltende vermietete Grundvermögen.

     

    Wichtig | Im Jahr 2014 wird das Bundesverfassungsgericht über die bisherige erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen entscheiden. Die meisten Experten gehen davon aus, dass sich die Richter für eine höhere Bewertung aussprechen werden. Konsequenz: Künftige Schenkungen und Erbschaften von Betriebsvermögen werden vermutlich teurer werden. Wenn Sie ohnehin eine Nachfolgeregelung planen, dann sollten Sie zügig und noch vor der Urteilsverkündung entsprechende Schenkungen realisieren.

     

    Umsatzsteuer: Steuerfrei oder steuerpflichtig?

    Umsatzsteuerfrei kann sowohl die Vermietung als auch der Verkauf von Grundvermögen sein. Ausnahme: Sie leisten an einen anderen Unternehmer und optieren zur Umsatzsteuerpflicht. Hingegen unterliegt die entgeltliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen stets der Umsatzsteuer - ohne Wahlrecht.

     

    Grunderwerbsteuer: Verkauf von Betriebsvorrichtungen steuerfrei

    Der Grunderwerbsteuer unterliegt lediglich die Übertragung von Grundstücken. Sofern ein Grundstück zusammen mit entsprechenden Betriebsvorrichtungen übertragen wird, sollte der Kaufpreis in einen grunderwerbsteuerpflichtigen Teil für das Grundstück und einen insoweit steuerfreien Teil für die Übertragung der Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Nehmen Sie die betragsmäßige Aufteilung und die Bezeichnung der einzelnen Bestandteile bereits im notariellen Kaufvertrag vor.

     

    Checkliste zur Zuordnung

    Nachfolgend finden Sie die wichtigsten in Autohäusern und Kfz-Betrieben vorkommenden Bestandteile alphabetisch sortiert dem Grundvermögen bzw. Betriebsvorrichtungen zugeodnet.

     

    Checkliste / Abgrenzung Grundvermögen/Betriebsvorrichtung von A bis Z in Autohäusern

    Bestandteil

    Grundvermögen

    Betriebsvorrichtung

    Absauganlage für Abgase

    X

    Abstellplätze

    X

    Alarmanlage

    X

    Arbeitsbühnen, soweit im Einzelfall nicht als Geschossdecken anzusehen

    X

    Auto-Waschboxen

    X

    Beleuchtungsanlage für das Gebäude

    X

    Beleuchtungsanlage (nicht zur Gebäudeerleuchtung notwendig, sondern zum Beispiel für die Schaufensterbeleuchtung)

    X

    Belüftungsanlage allgemein

    X

    Belüftungsanlage für bestimmte betriebliche Zwecke

    X

    Fotovoltaikanlage, dachintegriert

    X

    Fotovoltaikanlage, auf das Dach aufgesetzt

    X

    Fundamente, speziell für Maschinen oder bei Tankstellen

    X

    Hebebühne

    X

    Hochregallager, manuell gesteuert

    X

    Hochregallager, vollautomatisch

    X

    Klimaanlage allgemein

    X

    Klimaanlage, speziell für betriebliche Zwecke

    X

    Kraftstromanlage für bestimmte betriebliche Zwecke

    X

    Ladeneinrichtung

    X

    Lackierkabine, wenn ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen darin möglich ist

    X

    Lackierkabine, wenn ein Aufenthalt von Menschen darin nicht oder auch mit Schutzkleidung nur kurzfristig möglich ist

    X

    Lastenaufzug

    X

    Lichtreklame

    X

    Markise

    X

    Materiallager

    X

    Notstromaggregat

    X

    Ölabscheider

    X

    Pkw-Ausstellungsturm, vollautomatisch

    X

    Pkw-Ausstellungsturm, manuell gesteuert

    X

    Pkw-Ausstellungsturm, teils manuell, teils vollautomatisch gesteuert

    X*)

    Pkw-Tower als selbsttragende Stahl-Glas-Konstruktion

    X

    Personenaufzug

    X

    Rolltreppe

    X

    Satellitenempfangsanlage

    X

    Schalträume

    X

    Schaukästen, Vitrinen (auch Beleuchtung dafür)

    X

    Toilette- und Reinigungstechnik

    X

    Sprinkleranlage allgemein

    X

    Trennwände: Isolierwände von nicht zum Aufenthalt geeigneten Räumen

    X

    Tresor

    X

    Umzäunungen

    X

     

     

    *) BFH, Urteil vom 9.7.2009, Az. II R 7/08; Abruf-Nr. 093121. Das FG Münster hatte in erster Instanz eine Betriebsvorrichtung angenommen (FG Münster, Urteil vom 13.12.2007, Az. 3 K 510/05 Ew, EW; Abruf-Nr. 080758).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Die Checkliste „Abgrenzung Grundvermögen/Betriebsvorrichtung von A bis Z in Autohäusern“ finden Sie auch auf asr.iww.de unter Downloads ? Checklisten/Arbeitshilfen ? Bilanz.
    • Zugriff auf den 35-seitigen abgestimmten Ländererlass „Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen“ haben Sie auf asr.iww.de über die Abruf-Nr. 132327.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 5 | ID 42570250