Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung/Umsatzsteuer

    Vorsteuerkürzungen für Eingangsleistungen zur Erzielung von Vermittlungsprovisionen vermeiden

    von StB, Dipl.-Finw. (FH) Marco Fuß, Geschäftsführer der ZfU Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster

    | Eine 2017er Betriebsprüfung (BP) in einem Autohaus zeigt: Nicht alle Autohäuser wissen, dass die Umsätze aus der Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen umsatzsteuerfrei sind. Was positiv klingt, hat eine unangenehme Folge: Die Eingangsleistungen für gelieferte Gegenstände und sonstige Leistungen, die für solche Umsätze in Anspruch genommen werden, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Da die Vermittlungsprovisionen in Nordrhein-Westfalen derzeit einen Prüfungsschwerpunkt bilden, sollten Sie sich mit den Rahmenbedingungen vertraut machen. |

     

    • Auszug aus dem BP-Bericht

    Im Prüfungszeitraum wurden steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8a UStG aus der Vermittlung von Kfz-Finanzierungskrediten erzielt. Gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG berechtigen Eingangsleistungen und -lieferungen, die ausschließlich diesen Umsätzen zuzurechnen sind, nicht zum Vorsteuerabzug.

     

    Werden gelieferte Gegenstände und in Anspruch genommene sonstige Leistungen sowohl für die Ausführung von Umsätzen in Anspruch genommen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für solche, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sind gem. § 15 Abs. 4 UStG die Vorsteuerbeträge aufzuteilen und den Umsätzen zuzuordnen, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

     

    Gem. § 22 Abs. 3 S. 2 und 3 UStG hat der Unternehmer eine unmittelbare wirtschaftliche Zuordnung vorzunehmen sowie getrennte Aufzeichnungen zu führen.

     

    Im Prüfungszeitraum wurden derartige Aufzeichnungen nicht erstellt. Der Anteil der nicht abzugsfähigen Vorsteuer auf Gemeinkosten wurde im Wege der Einigung mit der Berichtsfirma auf jährlich … Euro geschätzt. Der Bilanzgewinn mindert sich dementsprechend um … Euro pro Jahr.

     

    So rechnet die Finanzverwaltung

    Bevor es in der Schlussbesprechung zu der im BP-Bericht erwähnten „Einigung“ kam, hatte die Betriebsprüferin den nicht abziehbaren Teil der Vorsteuer ermittelt, indem sie die Vermittlungsprovisionen ins Verhältnis zum Gesamtumsatz gesetzt hat.

     

    • Berechnung der nicht abziehbaren Vorsteuer (Provisionen und Erlöse vereinfacht und geglättet)

    Jahr

    2012

    2013

    2014

    Summe Finanzierungsprovisionen

    70.000 Euro

    160.000 Euro

    150.000 Euro

    Erlöse laut Umsatzverprobung Berichtsfirma insgesamt

    inkl. nicht steuerbarer Vorgänge (§ 25a UStG Erlöse GW bis zum EK)

    inkl. Garantieerlöse

    inkl. Schadenersatz sowie

    inkl. anderer steuerfreier Erlöse (Ausfuhren)

     

     

     

     

    75.000.000 Euro

     

     

     

     

    83.000.000 Euro

     

     

     

     

    83.000.000 Euro

    Anteil in Prozent an allen Erlösen

    0,09 %

    0,19 %

    0,18 %

    Vorsteuer laut Umsatzsteuer-Erklärung

    11.000.000 Euro

    13.500.000 Euro

    13.600.000 Euro

    Vorsteuerkürzung laut prozentualer Anteil s. o.

    9.900 Euro

    26.650 Euro

    24.480 Euro

     

     

    Vielen Autohäusern dürfte es für vergangene Jahre in der Betriebsprüfung ähnlich ergehen wie dem Autohaus im Praxisfall. Denn die meisten haben steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8a UStG (Kreditvermittlung) oder § 4 Nr. 11 UStG (Umsätze als Versicherungsvertreter) erbracht.

     

    • Der Betriebsprüfer wird feststellen, dass die Vorsteuerbeträge aus den Eingangsleistungen
      • nicht aufgeteilt und den Leistungen zugeordnet, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind,
      • und auch nicht getrennt aufgezeichnet worden sind.
    • Er wird daher die Anteile anhand der oben beschriebenen Methode berechnen, sprich schätzen. Das wäre im Fall fehlender Aufzeichnungen zulässig, aber nicht in der geschilderten Form.

    Ihre Strategie gegen (zu hohe) Zuschätzungen

    • Erfüllen Sie die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten bestmöglich. Ihre Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass die abziehbaren Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar sind. Das erfordert, dass Sie
      • das Entgelt für empfangene Lieferungen und sonstige Leistungen,
      • den in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag und
      • den davon als Vorsteuer abziehbaren Betrag aufzeichnen.
    •  
    • Damit der abziehbare Vorsteuerbetrag überprüft werden kann, schreibt der Gesetzgeber vor, dass Sie als Unternehmer zudem die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, welche den Vorsteuerabzug ausschließen (vorsteuerschädlich), getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen Umsätze (vorsteuerunschädlich) aufzeichnen.
    •  
    • Fehlen solche Aufzeichnungen, und greift die Betriebsprüfung dies auf, ist es wichtig die in Frage stehende Vorsteuer möglichst gering zu halten:
    •  
      • Von der Aufteilung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 4 UStG sind u. E. nur die sogenannten Gemeinkosten (Mietaufwendungen, Büro- und Geschäftsausstattung etc.) betroffen.
      • Der ‒ vermutlich sehr große Anteil ‒ der gekürzten Vorsteuer, der etwa auf den Ankauf von Fahrzeugen (sowohl Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge) entfällt, ist in jeden Fall aus der Bemessungsgrundlage für die Vorsteueraufteilung herauszurechnen.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 13 | ID 44793791