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  • · Nachricht · Betriebsausgabenabzug

    Reparatur einer Hebebühne: Aktivieren oder sofortiger Betriebsausgabenabzug ‒ was ist richtig?

    | Ein Leser fragt: Eine Hebebühne wurde bereits vor Jahren aktiviert und abgeschrieben. Nun wurden für 6.000 Euro die Schwenkarme und die Tragteller erneuert. Kann der Aufwand sofort als Erhaltungsaufwand geltend gemacht werden? Oder müssen die 6.000 Euro aktiviert und abgeschrieben werden? |

     

    Antwort | Aktivierung ist bei Reparaturen die absolute Ausnahme. Instandhaltungsaufwendungen für Maschinen sind grundsätzlich immer sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Nur ausnahmsweise muss eine Aktivierung im Rahmen der nachträglichen Herstellungskosten erfolgen. Das ist immer dann der Fall, wenn sich die Maschine in ihrer Wesensart verändert oder eine Vermehrung der Substanz ‒ z. B. durch eine Erweiterung ‒ vorgenommen wird. Tritt hingegen eine bloße Wertsteigerung ein, genügt dieser Umstand nicht für eine Aktivierung. Gleiches gilt auch für eine durch die Maßnahme eintretende verlängerte Lebensdauer der Maschine. Weil in dem beschriebenen Fall lediglich die bisherige Funktion erhalten wird, sind die Aufwendungen sofort abzugsfähig.

     

    Wichtig | Lag der Mangel an der Hebebühne bereits zum vorherigen Bilanzstichtag vor und wurde der Mangel innerhalb der ersten drei Monate behoben, ist bereits in der Bilanz des Vorjahres eine den Gewinn mindernde Rückstellung für unterlassene Instandhaltung zu bilden (§ 249 Abs. 1 HGB).

    Quelle: ID 50452839