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  • 22.07.2016 · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Werbegeschenk nur bei richtiger Verbuchung abziehbar

    Wenn Sie als Unternehmer Ihren Kunden und Geschäftspartnern einen hochwertigen Kalender mit Firmenlogo schenken, dürfen Sie diese Kosten nicht als „Werbeaufwendungen“ buchen. Es droht der Verlust des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugs. Das lehrt eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg.