22.07.2016 · Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Werbegeschenk nur bei richtiger Verbuchung abziehbar
Wenn Sie als Unternehmer Ihren Kunden und Geschäftspartnern einen hochwertigen Kalender mit Firmenlogo schenken, dürfen Sie diese Kosten nicht als „Werbeaufwendungen“ buchen. Es droht der Verlust des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugs. Das lehrt eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig