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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Kfz-Händler sitzt bei Ankauf von Luxus-Kfz in USA Betrüger auf ‒ Aufwendungen sind nicht abziehbar

    | Die beabsichtigte Anschaffung eines Fahrzeugs der Luxusklasse im Ausland ist nicht betrieblich veranlasst, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Anschaffung ‒ wie behauptet ‒ der erste Schritt zu einer grundlegenden Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells des Kfz-Händlers auf den Einzelhandel mit Luxus-Kfz gewesen ist. Das hat das FG Niedersachsen im Fall eines Kfz-Händlers entschieden, der seine Aufwendungen aus einem gescheiterten Ankauf steuerlich berücksichtigt sehen wollte. Der Fall mahnt zu Vorsicht ‒ und frühzeitiger Dokumentation. |

    Kfz-Händler will Aufwendungen aus Betrugsgeschäft absetzen

    Im konkreten Fall hatte ein Kfz-Händler den Kauf eines Porsche Panamera über das Internet in den USA abgewickelt. Das Kfz hatte er über seinen privaten Briefkopf bestellt und die Zahlung von seinem privaten Bankkonto geleistet. Nachdem dem Kfz-Händler klar geworden war, dass er einem Betrüger aufgesessen war und er weder den Porsche Panamera geliefert bekommen noch den Kaufpreis zurückerhalten würde, erfasste er den Vorgang als Geschäftsvorfall in der Buchführung seines Kfz-Betriebs als außergewöhnlichen Aufwand (Warendiebstahl). Seine Begründung: Mit dem Ankauf des Porsche Panamera in den USA sollte der erste Schritt getan werden, um sein bisheriges Geschäftsmodell ‒ Flottengeschäft im B2B-Bereich ‒ grundlegend auf den Einzelhandel mit Luxus-Kfz umzustellen. Das Finanzamt wollte den Betriebsausgabenabzug nicht zulassen; der Fall landete vor Gericht.

    FG versagt Kfz-Händler den Betriebsausgabenabzug

    Das FG Niedersachsen versagte den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug aufgrund des wegen Betrugs ausgefallenen Forderung (FG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2023, Az. 9 K 173/21, Abruf-Nr. 238147).

     

    Hintergrund | Bei betriebsschädlichen Wirtschaftsgütern, die nicht branchentypisch sind, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umständen objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, die betriebliche Tätigkeit zu fördern. Die Anforderungen an die betriebliche Eignung steigen umso mehr, je mehr Art und Inhalt des Geschäfts von der betrieblichen Haupttätigkeit entfernt sind ‒ vor allem dann, wenn es sich um Geschäfte handelt, die auch im Privatbereich getätigt werden. Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder Einlage erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird.

     

    Für die Geschäftsumstellung fehlten Beweise

    Vor diesem Hintergrund ließ das FG Niedersachsen den Abzug scheitern. Denn es konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die beabsichtigte Anschaffung des Porsche Panamera ‒ wie vom Kfz-Händler behauptet ‒ der erste Schritt zu einer grundlegenden Umstellung seines Geschäftsmodells gewesen war. Hiergegen sprach für das Gericht insbesondere der Umstand, dass für die Umstellung des Geschäftsmodells keinerlei nachvollziehbare Unterlagen oder Dokumente vorgelegt wurden und diese behauptete neue Geschäftsidee später nicht weiterverfolgt wurde.

     

    Je außergewöhnlicher der Vorgang ‒ desto höher die Anforderungen

    Zudem hat das FG bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass es sich beim Ankauf des Porsche Panamera um eine außergewöhnliche Anschaffung im Luxussegment gehandelt hatte, die sich vom Gegenstand des bisherigen Geschäfts des Kfz-Händlers deutlich unterschied. Aufgrund dieser Außergewöhnlichkeit des Vorgangs und dessen Einmaligkeit wären an den Nachweis der betrieblichen Veranlassung erhöhte Anforderungen zu stellen.

     

    Überdies war vor der Nachholung der buchhalterischen Abwicklung des gesamten Vorgangs objektiv für Dritte in einem Zeitraum ab der Bestellung in keiner Weise erkennbar, dass der Anschaffungsvorgang einen betrieblichen Zusammenhang aufwies, zumal der Kfz-Händler zuvor seinen Handel in einem wesensverschiedenen Kfz-Bereich betrieben hatte. Auch das Fehlen sonstiger Maßnahmen wie Werbung für seine neue Geschäftsidee und Gespräche mit potenziellen Interessenten für Luxus-Kfz deutete darauf hin, dass der Kfz-Händler noch gar nicht endgültig entschieden hatte, den Porsche Panamera für den Verkauf in seinem Kfz-Handel vorzusehen. Jedenfalls hatte er im Zeitpunkt der Bestellung nach eigenen Angaben noch keinen Abnehmer oder wenigstens Interessenten für den Porsche Panamera. Allein die Nähe eines Kfz-Ankaufs oder die gedankliche Zuordnung zu seinem Kfz-Handel seien jedenfalls nicht hinreichend, um eine betriebliche Veranlassung darzutun, so das FG. Verbleibende Zweifel gingen zulasten des Kfz-Händlers ‒ und der konnte keinen Nachweis erbringen.

     

    Erfolgswirksame Ausbuchung scheitert an Werthaltigkeit

    Ungeachtet des fehlenden Nachweises einer betrieblichen Veranlassung und der nicht erfolgten zeitnahen Dokumentation konnte auch eine Privateinlage der Kaufpreisrückforderung sowie deren zeitgleiche erfolgswirksame Ausbuchung mangels Werthaltigkeit nicht mehr erfolgen. Denn die eingelegte Kaufpreisrückforderung war zum Zeitpunkt der Einlage objektiv wertlos und konnte daher nicht mit dem angegebenen Kaufpreis in das Betriebsvermögen des Kfz-Handels eingelegt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt musste der Kfz-Händler schon davon ausgehen, dass er einem Betrüger aufgesessen war und den Kaufpreis nicht zurückerhalten würde).

     

    PRAXISTIPP | Die Anforderungen an den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung sind höher, je außergewöhnlicher ein Vorgang ist und je mehr er sich vom Kerngeschäft des Unternehmens unterscheidet. Daher sollten Sie bei solchen Exklusivgeschäften zeitnah dokumentieren, dass es sich um einen betrieblichen Vorgang handelt und diesen dann auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt buchhalterisch abbilden. Anknüpfungspunkte für eine private Veranlassung ‒ wie im Fall vor dem FG Niedersachsen die Verwendung eines privaten Briefkopfes bei Bestellung und die Zahlung vom privaten Bankkonto ‒ sollten Sie vermeiden. Denn: Ist der Verlust bereits eingetreten, ist es äußerst problematisch, nachträglich noch einen betrieblichen Zusammenhang herzustellen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 6 | ID 49871824