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  • · Fachbeitrag · Autohausleistungen

    Neuer Prüfungsschwerpunkt in Autohäusern: Fitnessstudio-Verträge

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Viele Beschäftigte im Autohaus wünschen steuer- und beitragsfreie Gehaltsextras. In Mode gekommen ist dabei auch die kostenlose oder verbilligte Nutzung von Fitnessstudios (z. B. „Hansefit“). Doch in der Praxis lauern ‒ wie viele Betriebs- und Lohnsteueraußenprüfungen in Autohäusern zeigen ‒ steuerliche Risiken. ASR geht dem auf den Grund und zeigt, wie Sie das Gehaltsextra „Fitnessstudio“ in Ihrem Haus „BP-sicher“ umsetzen. |

    Auswirkungen für das Autohaus

    Schließen Sie mit einem Fitnessstudio einen Nutzungsvertrag oder gehen Sie einen Firmenfitness-Vertrag ein, sind diese Aufwendungen betrieblich veranlasst. Sie können die Gebühren als Betriebsausgaben absetzen. Müssen Ihre Mitarbeiter Zuzahlungen leisten, müssen Sie diese als Betriebseinnahmen erfassen.

     

    Das ist umsatzsteuerlich zu beachten

    Umsatzsteuerlich stellt sich für Ihr Autohaus die Frage, ob ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen „Fitnessstudio“ besteht und ob Zuzahlungen der Mitarbeiter der Umsatzsteuer unterliegen. Das kommt drauf an: