08.01.2010
Hessisches Finanzgericht: Beschluss vom 20.10.2000 – 6 V 1311/00
-Führt der Empfänger die Umsatzsteuer tatsächlich an das Finanzamt ab oder behält der inländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer aus Vorsicht gleich selbst ein und leitet sie an das Finanzamt weiter, besteht keine Veranlassung, die Person des Leistenden abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zu bestimmen, selbst wenn es sich bei dem inländischen Rechnungsaussteller um einen Scheinunternehmer handelt.
-Bei der Nullregelung des § 52 Abs. 2 UStDV handelt es sich um eine Verkürzung des Zahlungsweges, wobei der Anspruch des Finanzamts gegen den inländischen Leistungsempfänger auf die für den ausländischen Unternehmer einzubehaltende und abzuführende Umsatzsteuer mit dem Vorsteuerabzug verrechnet wird.
-Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei Inanspruchnahme der sog. Nullregelung des § 52 Abs. 2 UStDV für ausländische Rechnungsaussteller eine Haftungsinanspruchnahme des Leistungsempfängers überhaupt möglich ist, selbst wenn es sich bei dem Rechnungsaussteller um einen Scheinunternehmer handelt, da es nicht zu einem Steuerausfall in der Unternehmerkette kommen kann.
Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 16.6.1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.2.2000 wird ausgesetzt bis zu dessen Bestandskraft, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung eines Urteils im Hauptsacheverfahren.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Aussetzungsantrag gegen den Haftungsbescheid vom 16.6.1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.2.2000, mit dem sie der Antragsgegner (das Finanzamt - FA-) in Höhe von ... DM wegen nicht einbehaltener Umsatzsteuer nach § 55 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) aus Rechnungen der englischen Firma A in Haftung genommen hat.
Das FA hat die Haftungsinanspruchnahme im wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Rechnungsausstellerin handele es sich um eine ausländische Gesellschaft ohne Sitz oder Zweigniederlassung im Inland. Geringe Lohnsteuerbeträge seien an das FA B nur abgeführt worden, um den Eindruck zu erwecken, die Gesellschaft käme ihren steuerlichen Pflichten nach. Daher habe die Antragstellerin aus den Zahlungen an die ausländische Gesellschaft Umsatzsteuer einbehalten und an das FA abführen müssen. Zwar sei in den Rechnungen keine USt ausgewiesen. Die Nullregelung scheitere jedoch, weil aus den Rechnungen kein Vorsteuerabzug möglich gewesen wäre. Bei der A handele es sich um eine Briefkastenfirma. Das Stammkapital der A betrage nur 2 englische Pfund. Nach Auskunft des Bundesamtes für Finanzen sei am angegeben Sitz kein Büro oder Telefonanschluß festgestellt worden. Der Direktor C sei als Geschäftsführer weiterer Briefkastenfirmen bekannt. Tatsächlich Leistende seien vermutlich Hintermänner gewesen, nämlich eine niederländische Organisation, die unter dem fremden Namen der A aufgetreten sei. Die Barschecks seien von einem D aus N entge-gengenommen worden, der eine Handlungsvollmacht der A vorgelegt habe. Diese sei von einem Herrn E unterzeichnet worden, der in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Geschäftsführer der A - C - stehe.
Nach Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hat die Antragstellerin einen gerichtlichen Aussetzungsantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Die Antragstellerin habe von einer Einbehaltung von Umsatzsteuer absehen dürfen, weil die Voraussetzungen der Nullregelung gegeben seien. In den Rechnungen sei vereinbarungsgemäß keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden. Die Gefahr eines Steuerausfalls wegen eines Vorsteuerabzugs aus nicht versteuerten Rechnungen bestehe daher nicht. Eine Inhaftungnahme führe vielmehr zur Doppelerhebung der Umsatzsteuer. Bei der A handele es sich auch nicht um eine Domizilgesellschaft. Sie habe beim FA B Körperschaftsteuer und Lohnsteuern abgeführt. Sie sei in der Handwerksliste der Kammer X am 24.10.1994 eingetragen worden und habe eine Betriebshaftpflichtversicherung als Hoch- und Tiefbaubetrieb abgeschlossen. Die Gesellschaft sei in England mit dem „certificate incorporation of a private Limited Company Registration Office” in Y eingetragen worden. Bescheinigungen des Sozialversicherungsträgers lägen vor. Die A habe zur Ausführung ihrer Aufträge ihre im Bauvertrag angegebene holländische Kooperationsadresse aufgeführt. Für die A hätten die Herren V, W, E und als Inkassobevollmächtigter D gehandelt. Nach neuerer BFH Rechtsprechung sei Leistender, wer die Leistung selbst oder durch Beauftragte erbringe. Das FA habe niemals versucht, den englischen Geschäftsführer C, dessen Anschrift dem Bundesamt bekannt sei oder die Holländer D aus N (bekannt sind Geburtsdatum und die Personalausweisnummer) oder E ausfindig zu machen. Der Haftungsbescheid sei ermessensfehlerhaft, weil kein Verschulden der Antragstellerin vorliege. Ein Strafverfahren wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung sei eingestellt worden.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 16.6.1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 24.2.2000 in Höhe von ... DM auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Eine inländische Zweigniederlassung bestehe nicht. Aus den Rechnungen ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Niederlassung in B. Die Antragstellerin habe einen inländischen Sitz nicht dargelegt. Ausreichend für die Verneinung der Nullregelung sei es, daß das FA beweise, daß die A nicht Leistender gewesen sei. Es müsse nicht beweisen, daß keine Leistungskette vorliege. Die „Hintermänner” könnten nicht als Erfüllungsgehilfen der A angesehen werden, weil es sich hierbei nur um einen inaktiven Rechtsmantel handele, unter deren Namen die Hintermänner Verträge abgeschlossen hätten. Die Zahlungen seien entgegen der Angabe auf den Schecks nicht an die A, sondern an die Hintermänner erfolgt. Die Barschecks seien sämtlich durch D eingelöst worden.
Gründe
Der Antrag ist begründet.
Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhaltes erkennbar wird, daß aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte. Dies ist nach Ansicht des Senates der Fall.
1. Gem. § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit §§ 51 ff UStDV hat der inländische Unternehmer die Steuer für umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens grundsätzlich einzubehalten und an das FA abzuführen (§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 UStDV). Aus Vereinfachungsgründen gilt dies nur dann nicht, wenn der ausländische Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt hat und der deutsche Leistungsempfänger bei gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer vorsteuerabzugsberechtigt wäre (§ 52 Absatz 2 UStDV, sog. „Nullregelung”). Nach Ansicht des Senates gilt dies auch dann, wenn die Rechnung möglicherweise oder mit großer Wahrscheinlichkeit nicht von dem Unternehmer stammt, der die Leistung tatsächlich ausgeführt hat. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Angabe des Leistungserbringers in der Rechnung, der je nach Regelungszusammenhang verschieden sein kann.
2. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des BFH gilt folgendes:
a) Stellt ein inländischer Unternehmer dem Empfänger zum Zwecke des Vorsteuerabzugs eine Rechnung aus, so muß nach allgemeiner Ansicht die Rechnung eine leichte und eindeutige Identifizierbarkeit des Leistenden ermöglichen, da ansonsten die dem Vorsteuerabzug entsprechende Besteuerung des Leistenden und damit die Neutralität der Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette nicht gewährleistet wäre (BFH Urteil vom 17.09.1992 V R 41/89, BStBl II 1993, 205). Dementsprechend hat der BFH jüngst bei einem inländischen Leistungserbringer, von dem das FA behauptet hatte, es handele sich nur um ein vorgeschobenes Serviceunternehmen, das unbekannte „Hintermänner” decke, entschieden, daß keine Veranlassung bestehe, die Person des Leis-tenden abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zu bestimmen, wenn der Empfänger die Umsatzsteuer tatsächlich an das FA abgeführt habe und seiner Steuerpflicht nachgekommen ist oder wenn der inländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer aus Vorsicht gleich selbst einbehalten und an das FA abgeführt habe (BFH Urteil vom 30.09.1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353).
b) Stellt ein ausländischer Unternehmer dem inländischen Leistungsempfänger eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, so muß der Inländer die Umsatzsteuer einbehalten und an das FA abführen (§ 51 Absatz 1 Nr. 1 USDV). Erfüllt der Leistungsempfänger seine Einbehaltungs- und Abführungspflicht, so kann es aufgrund des durch die Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ermöglichten Vorsteuerabzuges nicht mehr zu einem Steuerschaden kommen. Erhebt das FA - wie in einer Vielzahl von Fällen im Baugewerbe - den mehr oder minder substantiierten Einwand, es handele sich beim Rechnungsaussteller um eine Scheinunternehmen, zieht der BFH hieraus nicht dieselben Konsequenzen wie beim Inlandsgeschäft. Er erkennt zwar an, daß die leichte und eindeutige Identifizierung des Rechnungsausstellers im Rahmen des Abzugsverfahrens nicht die Bedeutung hat wie im Inlandsverfahren. Das FG müsse den Sachverhalt aufklären. Bleibe dieser - wie regelmäßig - unaufklärbar, trage jedoch nicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer, sondern das FA die Feststellungslast (BFH Urteile vom 11.12.1997 V R 28/97, BStBl II 1998, 523). Nach der Rechtsprechung des BFH führt beim Abzugsverfahren der Scheinunternehmenseinwand des FA im Vergleich zum Vorsteuerabzug bei Inlandsgeschäften lediglich zur Beweislastumkehr. Dasselbe gelte bei Unaufklärbarkeit der Leistungsbeziehungen, wenn die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen sei und die sog. Nullregelung vereinbart sei, denn der Verordnungsgeber habe die Nullregelung nicht bei „OR-Geschäften” zulassen wollen (BFH Urteil vom 28.05.1998 V R 17/97, BFH/NV 1999, 220).
3. Der Senat hält diese Rechtsprechung im Anschluß an die Rechtsprechung des Fi-nanzgerichts Nürnberg (vom 08.02.2000 II 349/99, EFG 2000, 829, Revisonsverfahren anhängig unter V R 14/00, mit zustimmender Anmerkung von Hoffmann in Beilage zur EFG Heft 15 Seite 120), des FG Baden Württemberg (Beschluß vom 10.10.1997 12 V 10/97, EFG 1998, 606) und von Stadie (in Rau / Dürrwächter / Flick / Geist, UStG § 18 Tz. 787, 798) für ernstlich zweifelhaft (ebenso schon Senatsbeschluß vom 06.06.2000 6 V 3845/99, nicht veröffentlicht); dem BFH folgend FG Düsseldorf, Beschluß vom 21.09.1998 5 V 3355/98, Juris).
Wie oben (unter 2a) dargelegt, sind an die Identität von Rechnungsaussteller und tatsächlich Leistendem bei Inlandsgeschäften wegen der Gefahr von Steuerausfällen grundsätzlich strenge Maßstäbe anzuwenden. Hierbei hat der BFH allerdings auch für das Inlandsgeschäft anerkannt, daß die Identität des Leistenden nicht weiter untersucht zu werden braucht, wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer tatsächlich an das FA abgeführt hat oder der inländische Leistungsempfänger aus Vorsicht die Umsatzsteuer einbehalten und an das FA abgeführt hat, weil dann das steuerliche Gleichgewicht von Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug gewährleistet ist (BFH Urteil vom 30.09.1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353). In diesen Fällen prüft der BFH auch nicht mehr, ob möglicherweise hinter dem Rechnungsaussteller ein unbekannter „Hintermann” tatsächlich die Leistung erbracht hat und läßt damit beim Inlandsgeschäft ungeprüft, ob die Rechnung möglicherweise vom nicht leistenden Unternehmer stammt und damit ein (verdecktes) „OR-Geschäft” ist. Ist dies richtig, so ist zumindest ernstlich zweifelhaft, daß beim Abzugsverfahren (so bereits das Urteil des FG Nürnberg a.a.O.) etwas anderes gelten soll. Sowohl bei einbehaltener oder abgeführter Umsatzsteuer beim Inlandsgeschäft als auch beim Abzugsverfahren bei Beteiligung eines ausländi-schen Unternehmers steht fest, daß es auch bei einem nachträglichen Vorsteuerabzug nicht zu einem Steuerausfall in der Unternehmerkette kommen kann.
Für die Nullregelung kann nichts anderes gelten, denn - wie der I. Senat des BFH mit Urteil vom 08.05.1991 (I R 14/90, BFH/NV 1992, 291) bereits entschieden hat - besteht der Sinn und Zweck der Nullregelung lediglich in einer Vereinfachung des Zahlungsweges. Mit der Vereinbarung der Erstellung einer Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis begibt sich der Leistungsempfänger seines Vorsteuerabzugs. § 52 Abs.2 UStDV verkürzt lediglich im Interesse der Vereinfachung (BRDrucks 576/79, S. 85 zu § 52 Abs. 2 UStDV) den Zahlungsweg. Der Anspruch des FA gegen den inländischen Leistungsempfänger auf die für den ausländischen Unternehmer einzubehaltende und abzuführende Umsatzsteuer wird mit dem Vorsteuerabzug verrechnet. Die Nullregelung des § 52 Abs. 2 UStDV erweist sich als bloße Art der Besteuerung im Abzugsverfahren und regelt lediglich die Erhebung der Umsatzsteuer. Die Regelung des § 52 Abs. 3 UStDV findet ihre Rechtfertigung - so der I. Senat des BFH - (allein) darin, daß dem Leistungsempfänger nicht zugemutet werden soll, die steuerlichen Verhältnisse des ausländischen Unternehmers nachzuprüfen oder sich nachweisen zu lassen. Auch insoweit unterscheide sich die Nullregelung nicht vom Abzugsverfahren im übrigen. Auch bei der Nullregelung kommt es wegen des fehlenden Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers und der Besteuerung beim Letztverbraucher (sog. Nachholwirkung) zu keinem Steuerausfall (vgl. hierzu FG Baden Württemberg, Beschluß vom 10.10.1997 12 V 10/97, EFG 1998, 606).
Da es somit ernstlich zweifelhaft ist, ob für die Anwendung der Nullregelung auf die vom FA behauptete fehlende Identität von Rechnungsaussteller überhaupt maßgeblich ist und der Haftungsbescheid ohne diesen möglichen Mangel wegen der Anwendung der Nullregelung dann keinen Bestand haben würde, war die Vollziehung des Haftungsbescheides bereits aus diesem Grunde auszusetzen.
3. Schließlich ergäben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides auch auf der Grundlage der BFH Rechtsprechung, wonach die Identität des tatsächlich Leistenden anhand einer Würdigung der gesamten für und gegen die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers sprechenden Umstände vom FG aufgeklärt werden muß und lediglich - im Unterschied zu Inlandsfällen - das FA die Feststellungslast trägt. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.09.1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353) ist Leistender, wer die Leistung im eigenen Namen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Im Aussetzungsverfahren kann die Aussetzung somit nur dann abgelehnt werden, wenn keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, daß das FA im Hauptverfahren den ihm obliegenden Nachweis führen wird, daß die tatsächlich vor Ort die Bauleistungen erbringenden Arbeitnehmer weder unmittelbar für die als Rechnungsaussteller erscheinende Firma (hier: die A) oder eine von dieser beauftragten Firma, sondern für unbekannte Dritte tätig waren. Hiervon kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden: Die Bauarbeiten vor Ort wurden u.a. von D beaufsichtigt, der der Antragstellerin eine Handlungsvollmacht der Firma A vorgelegt hat. Das FA rügt hierbei, daß ein Zusammenhang mit dem die Vollmacht unterzeichnenden E und dem Geschäftsführer der Firma A, C, nicht erkennbar sei. Daß E jedoch möglicherweise mit Vollmacht der A gehandelt hat und es sich möglicherweise bei A nicht nur um eine Briefkastenfirma handelt, ergibt sich möglicherweise daraus, daß die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots nebst Ausschreibungsunterlagen am 9.12.1994 von der Antragstellerin an die Firma Z in Holland (Fax Nr. ...) gerichtet waren und diese Aufforderung am 16.12.1994 unter der englischen Faxnummer der Firma A (...) beantwortet wurde, unterzeichnet von Herrn E. Dies kann möglicherweise als Indiz dafür angesehen werden, daß E befugterweise für die Firma A handelte und damit auch D Handlungsvollmacht erteilen durfte. Klarheit ließe sich nur durch Vernehmung des englischen Geschäftsführers sowie der Holländer D und E erzielen. Nach der Rechtsauffassung des Senates käme es hierauf jedoch nicht an.
Auf Antrag des FA läßt der Senat die Beschwerde zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.