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  • 02.11.2010

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 24.06.2010 – 4 K 26/10

    Der geschichtliche Wert einer eingeführten Ware - hier eines PKW Chevrolet Corvette C 2 Baujahr 1965 - ist nur dann gegeben, wenn diese einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3.12.1998, C-259/97).


    Tatbestand

    Der Kläger wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid.

    Am 10.10.2008 meldete der Kläger - vertreten durch eine Zollagentur - einen aus den USA eingeführten Pkw Chevrolet Corvette C2 des Baujahrs 1965 mit einem Hubraum von 5400 ccm zur Überführung in den freien Verkehr an. Der Kläger gab bei der Anmeldung die Warennummer 9705 0000 90 3 an.

    Ausgehend von der Anmeldung setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.10.2008 Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 3.054,21 € fest.

    Aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit der Einreihung veranlasste der Beklagte die Erstellung eines Einreihungsgutachtens durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ). Im Gutachten vom 19.02.2009 wurde die Warennummer 8703 2490 00 0 festgestellt. Es handele sich um einen gebrauchten Pkw mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung mit einem Hubraum von mehr als 3000 ccm. Wegen des fehlenden geschichtlichen Wertes komme eine Einreihung als Sammlungsstück der Position 9705 nicht in Betracht. Aufgrund der noch vorhandenen Bestände dieses Fahrzeugtyps sei die erforderliche Seltenheit nicht gegeben.

    Daraufhin forderte der Beklagte mit Abgabenbescheid vom 09.03.2009 Zoll in Höhe von 4.299,07 € und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 6.052,63 € nach.

    Am 20.03.2009 legte der Kläger dagegen Einspruch ein. Er ist der Auffassung, der PKW müsse als Sammlungsstück in die Codenummer 97050000903 eingereiht werden. Vergleichbare Fahrzeuge würden in den Niederlanden in die Codenummer 97050000903 eingereiht, insoweit liege eine Ungleichbehandlung vor. Sollte die Einreihung in den Niederlanden rechtswidrig sein, bestehe ein Vollzugsdefizit.

    Auf Nachfrage des Beklagten teilte das BWZ mit Schreiben vom 19.10.2009 mit, dass die abweichende Tarifierungsauffassung in den Niederlanden bekannt sei. Der Chevrolet Corvette C 2 sei in der Zeit zwischen 1963 und 1967 in einer Auflage von 54.546 Exemplaren produziert worden. Davon sei heute noch eine beträchtliche Anzahl vorhanden, so dass in der Regel die Seltenheit des Modells zu verneinen sei. Eine Besonderheit komme lediglich der Corvette C 2 des ersten Baujahrs zu, deren legendäre geteilte Heckscheibe sei jedoch bereits im Modelljahr 1964 wieder aufgegeben worden.

    Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 04.01.2010 zurückgewiesen. Darin führte der Beklagte aus, der eingefügte Pkw sei nicht zur Aufnahme in eine Sammlung geeignet. Das Fahrzeug sei schon nicht allzu selten. Auf leicht auffindbaren Internetseiten würde eine beträchtliche Anzahl dieser Fahrzeuge angeboten. Auch sei nicht ersichtlich, dass Corvettes des Baujahres 1965 einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung menschlicher Errungenschaften veranschaulichten. Der Fahrzeugtyp weise keinerlei technische Merkmale auf, die es zuvor noch nicht gegeben habe und die daher ggf. als charakteristischer Entwicklungsschritt zu bewerten wären. Auch das Design weise keine historisch bedeutsamen Eigenarten auf. Eine Verpflichtung, sich der unzutreffenden niederländischen Tarifierungsauffassung anzuschließen, bestehe nicht.

    Mit seiner am 01.02.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Fahrzeug sei als Sammlungsstück einzureihen. Tatsächlich gebe es auch eine Sammlung, die Interesse an der Aufnahme eines Fahrzeugs dieses Typs geäußert habe. Das Fahrzeug sei auch selten, da es sich bei den zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen regelmäßig nicht um vergleichbare, im Originalzustand befindliche Fahrzeuge handele. Ein vergleichbares Fahrzeug werde in Europa vermutlich derzeit nicht angeboten. Die Vermutung, dass es sich um ein Sammlungsstück handele, sei seitens des Beklagten nicht durch einen entsprechenden Nachweis widerlegt worden. Es müsse auf den Jahrgang 1965 abgestellt werden, bei dem erstmalig Scheibenbremsen an allen Rädern angeboten worden seien. Darüber hinaus verweist der Kläger erneut auf die abweichende Tarifierungsauffassung in den Niederlanden. Diese Ungleichbehandlung führe zu einer Benachteiligung deutscher Speditionen. Auch in den meisten anderen europäischen Ländern mit Importhäfen werde wie in den Niederlanden verfahren. Im Rahmen der europaweiten Gleichbehandlung habe Deutschland daher die von ihm angenommene Warennummer anzuwenden.

    Der Kläger beantragt,

    den Einfuhrabgabenbescheid vom 09.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2010 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er wiederholt die Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist er darauf hin, dass sich vor allem auf den Internetseiten amerikanischer Händler eine Vielzahl zum Verkauf angebotener Fahrzeuge fände, so dass das streitgegenständliche Fahrzeug keine Seltenheit darstelle. Zudem fehle es am geschichtlichen Wert. Dass Fahrzeuge des Baujahres 1965 erstmals an allen vier Rädern Scheibenbremsen aufwiesen, sei unerheblich. Bereits in den fünfziger Jahren seien Scheibenbremsen in der Serienproduktion eingeführt worden. Das erste europäische Fahrzeug mit vier Scheibenbremsen, der Austin-Healy 100S, sei bereits 1955 gebaut worden. Die unterschiedliche Einreihungspraxis sei bereits mehrfach im Nomenklaturausschuss thematisiert worden, ohne dass es bisher eine abschließende Klärung gegeben habe.

    Ein Hefter Sachakten hat vorgelegen.

    Gründe

    Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

    I.

    Der Steuerbescheid vom 09.03.2009 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

    Die Einfuhrabgaben hat der Beklagte zutreffend berechnet. Insbesondere ist er dabei zu Recht nicht von der vom Kläger angegebenen Codenummer 9705 0000 90 3 ausgegangen, sondern hat entsprechend dem Einreihungsgutachten des BWZ die Codenummer 8703 2490 000 angenommen und auf dieser Grundlage die Einfuhrabgaben festgesetzt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

    Die Codenummer 9705 0000 90 6 bezeichnet u. a. Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert. Die Codenummer 8703 2490 000 bezeichnet demgegenüber Personenkraftwagen mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung mit einem Hubraum von mehr als 3000 cm3, gebraucht.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12. 1997, C-143/96 und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

    Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware - hier des Fahrzeugs Chevrolet Corvette C2, Baujahr 1965 mit einem Hubraum von 5400 ccm - sprechen nach Überzeugung des Gerichts für die vom Beklagten vorgenommene Einreihung. In seinem Urteil vom 03.12.1998 (C-259/97) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen ist, dass ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Kraftfahrzeugen vermutet wird, die sich im Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuersystems oder Bremssystems des Motors u. s. w. - befinden, 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind jedoch nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichen Wert, wenn die zuständige Behörde nachweist, dass sie keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren und keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können. Darüber hinaus müssen die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Kriterien in Bezug auf die Eigenschaften erfüllt sein, die für die Aufnahme eines Kraftfahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind. Danach muss das Fahrzeug Gegenstand des Spezialhandels sei, es darf normalerweise nicht gemäß dem ursprünglichen Verwendungszweck genutzt werden und es muss verhältnismäßig selten sowie von hohem Wert sein. Dem folgend hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 19.12.2000 (VII R 30/99) entschieden, dass bei der Beurteilung, ob einer Ware ein geschichtlicher Wert zukomme, den Besonderheiten des jeweiligen Bereiches Rechnung zu tragen ist. So ist zum Beispiel im Automobilbau zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Kraftfahrzeug um einen Gegenstand handelt, der grundsätzlich zum Zwecke des Gebrauchs und nicht als Erinnerungsstück entsprechend den technischen Möglichkeiten seiner Zeit gebaut wird.

    Nach dem unstreitigen Sachverhalt kann davon ausgegangen werden, dass sich das eingeführte Fahrzeug im Originalzustand befindet und dass es normalerweise nicht mehr entsprechend seinem ursprünglichen Verwendungszweck eingesetzt wird. Es ist auch älter als 30 Jahre und wird nicht mehr gebaut.

    Allerdings ist es nicht von geschichtlichem Wert, da es keine mit einem vergangenen Zeitabschnitt zusammenhängenden Besonderheiten aufweist und keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften - hier des Automobilbaus - dokumentiert oder veranschaulicht. Bei der Erörterung dieser Voraussetzung ist zu beachten, dass die zuständige Behörde zur Widerlegung der Vermutung den fehlenden geschichtlichen Wert nachzuweisen hat. Dies kann jedoch nicht im Sinne der Führung eines strengen Beweises durch die zulässigen Beweismittel verstanden werden. Inwieweit ein charakteristischer Schritt in der Entwicklung des Automobilbaus vorliegt, ist eine Bewertungsfrage, die in dieser Konkretisierung dem Beweis nicht zugänglich ist. Der „Nachweis” muss daher als geführt angesehen werden, wenn die Behörde mit Substanz darlegt, dass das Automobil keine Besonderheiten in diesem Sinne aufweist. Letztlich kommt es nicht darauf an, wen die Nachweispflicht trifft, wenn nach dem Vortrag der Beteiligten bei einer Gesamtschau ersichtlich ist, dass Eigenschaften oder Merkmale, die den geschichtlichen Wert des Fahrzeugs belegen könnten, tatsächlich nicht vorhanden sind. Die den Behörden vom Europäischen Gerichtshof auferlegte „Nachweispflicht” entbindet den Einführer auch nicht etwa vollständig von seiner prozessualen Mitwirkungspflicht. Trägt die Behörde - wie hier - Tatsachen vor, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Fahrzeugs gegen dessen geschichtlichen Wert sprechen, ist es Sache des Einführers, diesen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Andernfalls besteht für das Gericht kein Anlass, weitere Ermittlungen anzustellen (BFH, Urteil vom. 19.12.2000, VII R 30/99). Dieser Rechtsprechung folgt das Gericht.

    Der Beklagte hat auch durch Vorlage einer Stellungnahme des BWZ nachvollziehbar dargelegt, dass sich das vom Kläger eingeführte Fahrzeug weder durch technische Neuerungen noch durch Besonderheiten des Designs auszeichnet und hat hierdurch dessen geschichtlichen Wert konkret in Zweifel gezogen. Dabei darf man die Anforderungen an die Zollverwaltung nicht überspannen. Wenn ein Fahrzeug keinerlei technische oder optische Besonderheiten aufweist, dann muss der substantiierte Hinweis auf dieses Ergebnis jedenfalls dann ausreichen, wenn der Einführer nicht seinerseits das Vorhandensein bestimmter Besonderheiten behauptet. Keinesfalls wird man von der Zollverwaltung zur Erfüllung ihrer „Nachweispflicht” verlangen müssen, dass sie sich mit allen technischen Details eines Fahrzeugs auseinandersetzt und darlegt, dass es sich dabei jeweils nicht um eine Besonderheit handelt.

    Der Kläger hat als technische Besonderheit einzig die Vollausrüstung mit Scheibenbremsen angeführt. Dass es sich dabei um einen Entwicklungsschritt in der Automobilgeschichte handelt, konnte der Beklagte unter Hinweis auf das Patent des Briten Frederick W. Lanchester von 1902 (www.lanchester.com/Lanc1html) und den Austin-Healy 100 S, der als erstes europäisches Fahrzeug schon im Jahre 1955 mit vier Dunlop Scheibenbremsen bestückt war (vgl. www.mobile.de/Modellverzeichnis/austin-healy/100s.html), entkräften. Auf weiteren Seiten, die sich mit den Details des Automobilbaus befassen, heißt es sogar, in den USA sei der Einbau von Scheibenbremsen schon vor Mitte des 20. Jahrhunderts in Serie gegangen (www.kfz-tech.de/scheibenbremse.htm). Bemerkenswerte Designelemente - wie sie offenbar Fahrzeuge des Baujahrs 1963 mit der geteilten Heckscheibe aufwiesen - sind beim klägerischen Fahrzeug nicht festzustellen. Abgesehen von den Scheibenbremsen führt der Kläger im übrigen keine Merkmale seines Fahrzeugs an, die geeignet wären, als charakteristischer Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften angesehen zu werden. Auch eine umfangreiche Internetrecherche zu dem fraglichen Modell, die das Gericht angestellt hat, erbrachte keinerlei Anhaltspunkte, die für einen geschichtlichen Wert des eingeführten Fahrzeugs sprächen.

    Die Tatsache, dass das Fahrzeug als Oldtimer zugelassen ist, erlaubt für sich genommen keinen Rückschluss auf den geschichtlichen Wert. Die Maßstäbe für die nationale Kfz-Besteuerung und für die gemeinschaftsrechtliche Tarifierung als Sammlungsstück decken sich nicht. Insofern ist ein Rückschluss von der nationalen Besteuerung auf die zolltarifliche Einordnung nicht zulässig.

    Inwieweit das Fahrzeug einen hohen Wert verkörpert oder vergleichbare Fahrzeuge selten sind, bedarf keiner Entscheidung mehr. Ebenfalls offen bleiben kann, inwieweit vergleichbare Fahrzeuge Gegenstand des Spezialhandels sind.

    Auch der Umstand, dass die niederländische Zollverwaltung nach Darstellung beider Beteiligter eine abweichende Tarifierungsauffassung vertritt und die Voraussetzung des geschichtlichen Wertes offenbar nicht im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs prüft, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beklagte orientiert sich bei seiner Beurteilung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der in Anwendung dieser Rechtsprechung ergangenen nationalen Gerichtsentscheidungen. Sofern andere Mitgliedstaaten die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere das Urteil vom 03.12.1998 (C-259/97) bei der Beurteilung des geschichtlichen Werts eines Automobils nicht anwenden und die Tarifierung insofern gemeinschaftsrechtswidrig vornehmen, kann sich der Kläger darauf nicht stützen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Ein an den Europäischen Gerichtshof gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen kommt nicht in Betracht. Der Europäische Gerichtshof hat sich zur Auslegung der Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur bereits umfassend geäußert. Zwar bestehen offenbar zwischen der Bundesrepublik Deutschland und andere Mitgliedstaaten unterschiedliche Tarifierungsauffassungen, eine Überprüfung des Verhaltens der niederländischen Zollverwaltung kann im Wege des Vorabentscheidungsersuchens jedoch nicht erreicht werden.

    II.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.