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  • 09.04.2018 · IWW-Abrufnummer 200504

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 09.02.2017 – 19 U 123/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.8.2016 (1 O 424/15), berichtigt durch Beschluss vom 6.10.2016 (1 O 424/15), wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie nachstehend ersichtlich berichtigt wird und sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet:

    Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 11.12.2015 (1 O 424/15) wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 183,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 11.12.2015 (1 O 424/15) aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
     
    1

    G r ü n d e :
    2

    I.
    3

    Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.
    4

    II.
    5

    Das angefochtene Urteil ist wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. Hierauf wurde durch Beschluss des Senats vom 12.1.2017 hingewiesen, ohne dass die Parteien dagegen Einwände innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist erhoben hätten.
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    Die Berufung des Klägers hat ansonsten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 12.1.2017 verwiesen:
    7

    Der Tenor des angefochtenen Urteils ist gemäß § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahingehend zu korrigieren, dass zum einen in § 343 ZPO entsprechender Weise das Versäumnisurteil vom 11.12.2015 und zum anderen Zinsen auf die dem Kläger zugesprochene Teilforderung aufgenommen werden. Aus dem Tatbestand des Urteils vom 25.8.2016 ergibt sich der Erlass des Versäumnisurteils, das offenbar versehentlich im Tenor nicht berücksichtigt wurde. Offenbar unrichtig ist auch das Fehlen einer Tenorierung der auf den durch Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 6.10.2016 zuerkannten Zahlungsanspruch in Höhe von 183,00 € entfallenden Zinsen, da sich aus dem Tatbestand des Urteils vom 25.8.2016 ergibt, dass der Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2015 in Verzug gesetzt wurde und der Kläger entsprechende Zinsen beantragt hat, sowie aus den Entscheidungsgründen folgt, dass Zinsen lediglich mangels Hauptforderung nicht zugesprochen wurden. Bei der Urteilsberichtigung vom 6.10.2016 wurden daher die auf die dadurch zuerkannte Hauptforderung entfallenden Zinsen anscheinend nur versehentlich nicht berücksichtigt. Diese Berichtigung, die auf die Kostenentscheidung auch im Hinblick auf § 345 ZPO keine Auswirkungen hat, weil – wie sich aus dem Tatbestand des Urteils vom 25.8.2016 ergibt - das Versäumnisurteil vom 11.12.2015 nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, da die fristgemäß eingereichte Verteidigungsanzeige des Beklagten aus in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallenden Gründen nicht rechtzeitig zur Akte gelangt ist, kann auch durch das Berufungsgericht erfolgen (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 319 ZPO Rn 22 m.w.N.).
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    Ansonsten ist auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung erhobenen Einwände keine Abänderung des angefochtenen Urteils veranlasst. Vielmehr ist die zulässige Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
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    Das Landgericht hat die über den o.g. Teilbetrag hinausgehende Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des PKW-Kaufs vom 16.5.2015 gemäß §§ 346 ff., BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 440 BGB, weitergehenden Schadensersatz aus §§ 434, 437 Nr. 3, 440, 280 BGB und/oder Erstattung von Sachverständigenkosten gemäß § 439 Abs. 2 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund hat. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
    10

    Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Auftreten des Defekts am 6.9.2015 dem Beklagten keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat und deshalb kein Recht zum Rücktritt von dem am 16.5.2015 abgeschlossenen Kaufvertrag bestand.
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    Nach der ständigen Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs (etwa Urteil vom 10.3.2010 – VIII ZR 310/08, in: NJW 2010, 1448 f. m.w.N.), der sich der Senat anschließt, besteht eine Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann (vgl. § 439 Abs. 3 BGB), und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern.
    12

    Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger vorliegend verstoßen, weil er nach dem mit der Berufung nicht angegriffenen Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vor der Mitteilung des am 6.9.2015 festgestellten Defekts mit Schreiben vom 11.9.2015 an den Beklagten bereits wesentliche Veränderungen an dem Fahrzeug veranlasst hatte, indem von der Firma L automobile GmbH – teils auf Anweisung des Privatgutachters I - die in dem angefochtenen Urteil (Seite 7 UA 3. Absatz) im Einzelnen dargestellten Arbeiten durchgeführt wurden und das Motoröl entsorgt wurde. Diese Maßnahmen dienten selbst nach dem Vorbringen des Klägers nicht zur Wiederherstellung der Fahrfähigkeit oder zum Transport des Fahrzeugs, sondern zur Fehlerdiagnose. Auch wenn der Kläger im Hinblick darauf, dass kurz nach der Rückgabe des Fahrzeugs am 2.9.2015 im Anschluss an Arbeiten des Beklagten erneut ein Defekt auftrat, ein menschlich nachvollziehbares Interesse daran hatte, dessen Ursache fachkundig klären zu lassen, ändert dies nichts daran, dass er damit in rechtlicher Hinsicht seine Obliegenheit, dem Beklagten und nicht einer anderen, von ihm ausgewählten Werkstatt oder einem von ihm beauftragten Privatgutachter die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug in - soweit möglich - unverändertem Zustand untersuchen zu können, verletzt hat.
    13

    Durch den Zustand, in dem sich das Fahrzeug bei der Abholung im Auftrag des Beklagten am 18.9.2015 befand, wurde die nach der zitierten Rechtsprechung dem Verkäufer zustehende Möglichkeit zur Überprüfung des PKWs und ggf. Beweissicherung zumindest erheblich erschwert, selbst wenn der Beklagte als gewerblicher Kraftfahrzeughändler mit angeschlossener Werkstatt die Möglichkeit hätte, das Fahrzeug aus den übergebenen Einzelteilen wieder zusammenzusetzen und zu untersuchen, wie der Kläger meint. Unabhängig davon, dass der Beklagte bestreitet, dass sämtliche Teile zuvor in dem verkauften Auto eingebaut waren, und dass unstreitig das Motoröl nicht mehr zu Untersuchungszwecken zur Verfügung steht, sind die mit einem solchen über eine bloße Fehlersuche hinausgehenden Maßnahmen verbundenen Erschwernisse jedenfalls nicht zumutbar (vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn 900 m.w.N.). Der vom Kläger beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob eine solche Untersuchungsmöglichkeit besteht, bedarf es insofern nicht, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob dieser zweitinstanzliche Beweisantritt im Hinblick auf die in der Verfügung des Landgerichts vom 20.1.2016 (Bl. 27 GA) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, dass die Rücknahme des PKWs mit demontiertem Motor für ein ordnungsgemäßes Anerbieten zur Mangelbeseitigung spreche, mangels (protokollierten) Hinweises auf eine Änderung dieser Einschätzung nach Durchführung der Beweisaufnahme prozessual berücksichtigungsfähig ist.
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    Die danach nicht ordnungsgemäße Einräumung einer Möglichkeit zur Untersuchung des Kaufobjekts war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere ergibt sich aus § 476 BGB und der diesbezüglichen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15; juris) nicht, dass auch ohne Untersuchungsmöglichkeit des Verkäufers bei innerhalb der 6-Monatsfrist nach Kaufvertragsschluss aufgetretenen Defekten eine Rücktrittsmöglichkeit bestünde. Eine Notwendigkeit zur mit der Gelegenheit zur Untersuchung und ggf. Nachbesserung verbundenen Aufforderung zur Mangelbeseitigung entfiel auch nicht gemäß § 440 Satz 2 BGB oder aus anderen Gründen, zumal der Beklagte die Nacherfüllung nicht abgelehnt, sondern auf Aufforderungen des Klägers stets unverzüglich reagiert und seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung erklärt hat.
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    Ob der Beklagte – wie der Kläger meint – im Hinblick auf die ihm trotz der Teilzerlegung zur Verfügung stehenden Untersuchungsmöglichkeiten das Vorliegen eines Pleuellagerschadens nicht hinreichend bestritten hat oder auch für eine etwaige Schadensverursachung durch das verwendete Motoröl verantwortlich wäre, bedarf nach dem Vorstehenden keiner abschließenden Beurteilung und es ist auch keine Beweisaufnahme zum Vorliegen eines solchen Mangels durch Einholung des insoweit vom Kläger beantragten Sachverständigengutachtens erforderlich, weil der geltend gemachte Anspruch unabhängig davon nicht besteht.
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    Ein über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 183,00 € für Mietwagenkosten in dem Zeitraum vom 28.8.2015 bis 2.9.2015 hinausgehender Zahlungsanspruch steht dem Kläger aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen ebenfalls nicht zu. Für die Zeit davor ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus der vorgelegten Korrespondenz, dass insoweit die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs oder die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangt worden wäre, sondern der Schriftwechsel der Parteien, insbesondere die wechselseitigen emails vom 28.8.2015 (Bl. 23 GA) sprechen dafür, dass hierüber erst verhandelt wurde, als sich die (erste) Reparatur verzögert hatte. Hinsichtlich der für den Zeitraum vom 7.9.2015 bis zum 15.9.2015 geltend gemachten Forderung fehlt es – wie oben dargelegt – an der Einräumung einer hinreichenden Gelegenheit zur Untersuchung des PKWs, so dass ein Entschädigungsanspruch ausscheidet. Die Voraussetzungen für einen Anspruch wegen Nutzungsausfalls, zu denen jedenfalls Vertretenmüssen i. S. d. § 276 BGB gehört (vgl. LG Krefeld, DAR 2008, 90 f.; siehe auch AG Aachen, DAR 2003, § 21 f.: Anspruch nur bei Verzug), sind im Übrigen nicht dargelegt.
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    Die Kosten des Privatgutachtens kann der Kläger ebenfalls nicht ersetzt verlangen, weil er nach dem Vorstehenden im Verhältnis zum Beklagten nicht berechtigt war, eine solche Begutachtung zu veranlassen, bevor diesem Gelegenheit zur Untersuchung gegeben wurde.
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    Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers mit Schriftsatz vom 23.1.2017 veranlassen den Senat auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu einer abweichenden Beurteilung:
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    Von Klägerseite wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Fall wie der vorliegende – soweit ersichtlich – bislang weder vom Bundesgerichtshof noch von einem Oberlandesgericht entschieden wurde. Dies gibt jedoch keinen Anlass zu einer anderen als der im Beschluss vom 12.1.2017 dargelegten Bewertung der Sach- und Rechtslage, die nicht von höchst- oder obergerichterlicher Rechtsprechung abweicht. Die Beurteilung des Senats steht vielmehr in Einklang mit der im Beschluss vom 12.1.2017 zitierten Rechtsprechung und widerspricht auch nicht den im Schriftsatz des Klägers vom 23.1.2017 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 19.12.2012 (VIII ZR 96/12, in: MDR 2013, 258 f.). Darin hat der Bundesgerichtshof den Umstand, dass der dortige Käufer das verkaufte Boot begutachten und dafür dessen Beplankung abnehmen lassen hatte, bevor der Rücktritt erklärt wurde, zwar nicht als - allein – ausschlaggebend für ein nicht ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen angesehen, sondern dieses für unzureichend erachtet, weil die Kaufsache nicht am rechten Ort zwecks Untersuchung durch den Verkäufer zur Verfügung gestellt wurde, und hat dabei auf das auch im Beschluss vom 12.1.2017 erwähnte Urteil vom 10.3.2010 (VIII ZR 310/08, in: NJW 2010, 1448 f. m.w.N.) Bezug genommen. Daraus ergeben sich jedoch die im Hinweisbeschluss des Senats im Einzelnen dargestellten Anforderungen an die Obliegenheit des Käufers zur Einräumung einer Möglichkeit zur Untersuchung der Kaufsache durch den Verkäufer.
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    Dass die vor der Mitteilung des am 6.9.2015 aufgetretenen Defekts an den Beklagten auf Veranlassung des Klägers erfolgten erheblichen Veränderungen diese Untersuchungsmöglichkeit zumindest wesentlich erschwert haben, kann der Kläger durch bloßes Bestreiten nicht in erheblicher Weise in Abrede stellen. Denn es ist offensichtlich, dass aufgrund der im angefochtenen Urteil dargestellten Maßnahmen, nämlich der Demontage der Zylinderkopfhaube, der Ölwanne, der Lagerschalen, der Pleuel, der Zündspule, elektrischer Teile und diverser Kleinteile, der Demontage und des Zerschneidens des Ölfilters sowie des Ablassens und der Entsorgung des Öls ohne vorherige Untersuchung, eine Überprüfung durch den Beklagten, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, jedenfalls nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre, indem zunächst der Motor wieder zusammengesetzt werden müsste, bevor eine Untersuchung erfolgen kann. Damit ist die Entfernung der Beplankung eines Bootes wie in dem Sachverhalt, welcher der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2012 zugrundelag, nach Einschätzung des Senats nicht vergleichbar, zumal sich die Sachverhalte u.a. insofern in entscheidungserheblicher Weise unterscheiden, als die Verkäufer in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eine Gewährleistung von Vornherein abgelehnt hatten, während der Beklagte vorliegend – wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 12.1.2017 ausgeführt - auf Aufforderungen des Klägers stets unverzüglich reagiert und seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung erklärt hat. Nachvollziehbare Gründe, die im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Beklagten, dem gemäß § 476 BGB die Beweislast dafür obliegt, dass der in Rede stehende Mangel bei Übergabe noch nicht vorlag - eine Teildemontage des Fahrzeugs vor Einräumung einer Untersuchungsmöglichkeit rechtfertigen könnten, sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 23.1.2017 nicht ersichtlich.
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    Danach fehlt es an einer ordnungsgemäßen Nacherfüllungsaufforderung, was den vorliegend geltend gemachten Rückgewähranspruch und die damit zusammenhängenden weiteren Forderungen des Klägers ausschließt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Ausschlusstatbestand, der gesetzlicher Regelung bedürfte, sondern um die Auslegung der Anforderungen, die an ein Nacherfüllungsverlangen zu stellen sind. Abweichendes ergibt sich entgegen dem vom Kläger verfochtenen Standpunkt auch nicht aus der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ("Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie"). Die im Schriftsatz vom 23.1.2017 zitierten Passagen dieser Richtlinie stellen die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer eine ordnungsgemäße Gelegenheit zu einer Untersuchung des Kaufobjekts zu geben, als Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht in Frage, sondern postulieren etwa unter (11) der Erwägungsgründe und in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie gerade das Recht, eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Dementsprechend wurde – soweit ersichtlich – das u.a. in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nach Inkrafttreten der o.g. Richtlinie aufgestellte bzw. aufrecht erhaltene Erfordernis eines solchen mit der Gelegenheit zur Untersuchung verbundenen Nacherfüllungsverlangens im Hinblick auf eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts nicht in Frage gestellt, wie dies etwa für andere Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruchs geschehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08, in: BGHZ 192, 148 ff.). Auch der Kläger zeigt entsprechende Fundstellen in Bezug auf die vorliegend relevante Frage nicht auf.
    22

    Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte das Vorliegen eines Gewährleistungsfalls auch hinreichend bestritten. Da dem Beklagten nach dem Vorstehenden – jedenfalls – nicht zuzumuten ist, den bei der Fahrzeugabholung in Einzelteile zerlegten Motor wieder zusammenzusetzen, um ihn zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge untersuchen zu können, kann von ihm weitergehender Vortrag zur Substantiierung des Bestreitens auch im Hinblick auf § 476 BGB nicht verlangt werden.
    23

    Schließlich stehen die Einwände des Klägers einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da – wie bereits dargelegt – keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte vorliegt und es sich um die von höchstrichterlichen Vorgaben ausgehende Entscheidung eines Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung oder das Bedürfnis einer Entscheidung durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung handelt.
    24

    Ansonsten erhebt der Kläger keine konkreten Einwendungen gegen die Ausführungen im Beschluss vom 12.1.2017, auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann.
    25

    III.
    26

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
    27

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO).
    28

    Streitwert des Berufungsverfahrens:               13.534,63 €