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  • 24.05.2023 · IWW-Abrufnummer 235477

    Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern: Erlass vom 31.01.2023 – S 7109-00000-2018/001

    Umsatzsteuerliche Behandlung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie der Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer


    Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern

    31.01.2023

    S 7109-00000-2018/001

    Im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 07.02.2022 ist eine Reihe von weiteren Zweifelfragen aufgetreten. Ich bitte hierzu folgende Auffassungen zu vertreten:

    a) Anwendung der 1 %-Regelung bei Gehaltsumwandlungen
    Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, kann nach Abschnitt II. des BMF-Schreibens vom 07.02.2022 aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage nach der sog. 1 %-Regelung für Fahrräder (siehe Rn. 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020, BStBl I 2020 S. 174) berechnet werden.

    Aufgrund der Anknüpfung an die lohnsteuerliche Regelung ist dies auch bei lohnsteuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen möglich.

    b) Anwendung der 500 Euro-Grenze in Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE
    Nach Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE wird es bei einem anzusetzende Wert des Fahrrades von weniger als 500 Euro nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.

    Es ist gefragt worden, worauf sich die 500 Euro-Grenze bezieht (auf den Wert des Fahrrades oder ggf. auf die jährliche Bemessungsgrundlage).

    Aus dem vollständigen Wortlaut in Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE („[…] der anzusetzende Wert des Fahrrades […])“ ergibt sich, dass sich die Wertgrenze auf die in Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 3 UStAE genannte „auf volle 100 € abgerundete unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades“ bezieht. Die Aussage kann nicht nur auf die Worte „anzusetzender Wert“ verkürzt werden mit der Folge, dass damit dann eventuell die jährliche steuerliche Bemessungsgrundlage gemeint sei.

    c) Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und unentgeltliche Wertabgabe auf die Nutzung eines Fahrrades, das unter die Nichtbeanstandungsgrenze von 500 Euro fällt
    Es ist gefragt worden, ob bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung in Abschnitt 15.24. Abs. 3 Satz 5 und 6 UStAE für Fahrräder mit einem Wert von weniger als 500 Euro ein Vorsteuerabzug aus den vorsteuerbehafteten Kosten weiterhin zulässig ist und ob die Einordnung, dass keine entgeltliche Überlassung vorliegt, dazu führt, dass eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe vorzunehmen ist.

    Ein Vorsteuerabzug ist zwar nach Abschn. 15.2b Abs. 2 Satz 5 und Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE nicht möglich, wenn der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine unternehmerische Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden.

    Die Aussage in Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 6 UStAE („In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.“) ist als Vereinfachungsregelung umfassend gemeint. Daher ist im Anwendungsfall weder eine entgeltliche Leistung noch eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Vorsteuerabzug soll dadurch ebenfalls nicht eingeschränkt werden und ist daher unter den übrigen Voraussetzungen möglich.

    d) Stromtanken
    Es ist gefragt worden, ob das Stromtanken mit der 1 %-Methode abgegolten ist.

    Wenn ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug bzw. ein Elektrofahrrad auf Kosten des Unternehmers geladen wird, ist diese Stromlieferung von der pauschalen Ermittlung nach der 1 %-Methode ähnlich wie der Kraftstoffverbrauch bei herkömmlichen Fahrzeugen mit erfasst.

    Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Nimmt ein Arbeitnehmer das Stromtanken auf eigene Kosten (z. B. durch einen eigenen Hausanschluss) vor, ist nicht der Unternehmer, sondern der Arbeitnehmer Bezieher des Stroms.

    e) Pauschaler Abschlag von 20 % bei Anwendung der 1 %-Methode
    Es ist gefragt worden, ob ein pauschaler Abschlag von 20 % vom 1 %-Wert erfolgen kann, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des entsprechenden Umsatzes die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 3 UStAE in Anspruch genommen wird.

    Die Vereinfachungsregelung des Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 3 und 4 UStAE sieht über die pauschale Entgeltbemessung hinaus keinen Abschlag vor (vgl. Abschn. 15.24 Abs. 1 i. V. m. Abschn. 15.23 Abs. 11 Nr. 1 Satz 5 UStAE). Der sich ergebende Wert ist jedoch als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

    f) Mindestbemessungsgrundlage nach Verzicht auf die 1 %-Regelung
    Bei einem Verzicht auf die Wertermittlung nach Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 3 UStAE darf die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG nicht nach der 1 %-Methode unter Berücksichtigung eines pauschalen Abschlages von 20 % berechnet werden.

    g) Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage
    Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach der 1 %-Methode für eine Fahrzeug- oder Fahrradüberlassung durch einen Arbeitgeber an sein Personal ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG nicht zusätzlich zu prüfen.