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  • 08.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216093

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 16.12.2019 – 12 U 583/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 12 U 583/19
    5 O 551/18 LG Trier
           
    Oberlandesgericht Koblenz

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2019 für Recht erkannt:

    I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 22.03.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.260,08 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 3.450 € seit dem 25.06.2011 bis zum 10.01.2019 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.260,08 € seit dem 11.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws Audi A3 2.0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WAU...22 zu zahlen.

    2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

    III. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

    IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

    V. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    VI. Die Revision wird zugelassen.

    Gründe:

    Die Parteien streiten um materiellen Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs des Klägers.

    Der Kläger erwarb am 25.06.2011 einen Audi A3 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAU...22 als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 34.500 €.

    In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Diesel-Motor der Baureihe EA 189 verbaut. Die im Zusammenhang mit dem Motor verbaute Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet und schaltet zwischen zwei Betriebsmodi um. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemission maßgeblichen neuen europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) schaltet sie in den NOx-optimierten Modus 1 um. In diesem Modus findet eine relativ hohe Abgasrückführung statt mit niedrigem Stickoxidausstoß. Im normalen Fahrbetrieb fährt das Fahrzeug hingegen im Modus 0, bei dem die Abgasrückführung geringer ist, was zu einem höheren Stickoxidausstoß führt. Mit - nicht angefochtenem - Bescheid vom 15.10.2015 vertrat das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend: KBA) die Auffassung, dass es sich bei der eingebauten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele und ordnete als nachträgliche Nebenbestimmung für die jeweilige Typengenehmigung gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV an, dass die Beklagte zur Vermeidung eines Widerrufs der Typengenehmigung verpflichtet sei, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen sei.

    Daraufhin leitete die Beklagte Ende 2015 für die vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) eine Rückrufaktion ein, bei der die Fahrzeuge mit einem Softwareupdate ausgestattet werden. Dieses Softwareupdate soll dazu dienen, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge wiederherzustellen. Die Softwareupdates für die jeweiligen vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen wurden zwischenzeitlich vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben. Der Kläger hat an der Rückrufaktion teilgenommen und das Softwareupdate in seinem Fahrzeug installieren lassen.

    Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er vom Erwerb des Fahrzeugs Abstand genommen hätte, sofern er Kenntnis von den Manipulationen des Fahrzeugs gehabt hätte. Der abgeschlossene Kaufvertrag sei wirtschaftlich nachteilig, da das Fahrzeug aufgrund der vorgenommenen Manipulationen den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert sei. Im Übrigen stelle der Abschluss dieses Kaufvertrages einen Eingriff in seine Dispositionsfreiheit dar. Das Fahrzeug habe lediglich aufgrund dieser Manipulationen auf dem Prüfstand die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten, nicht aber im normalen Fahrbetrieb. Der Einbau der Software in die Motorsteuerung sei mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten erfolgt. Dies ergebe sich aus den öffentlich zugänglichen Äußerungen der Organe und Mitarbeiter der Beklagten in Presse, Funk und Fernsehen sowie der Organisationsstruktur der Beklagten und deren Verhalten in dem Verfahren in den USA. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 17.12.2018 Bezug genommen. Dabei sei der Beklagten ebenfalls bewusst gewesen, dass die der Audi AG überlassenen Motoren von dieser mit der unzulässigen Abschalteinrichtung in deren Fahrzeugen montiert werden würden und diese die Fahrzeuge sodann in den Verkehr bringen würde. Im Übrigen hat der Kläger insoweit die Auffassung vertreten, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffe, da er selbst insoweit keinen Einblick in die Organisation und Abläufe bei der Beklagten habe. Die Manipulation sei aus reinem Profitstreben vorgenommen worden, wobei eine Schädigung der Käufer der Fahrzeuge billigend in Kauf genommen worden sei. Er selbst habe einen Schaden erlitten, weil er bei Kenntnis vom Einsatz der Software den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte. Das Fahrzeug habe einen erheblichen Wertverlust erlitten.

    Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.500 € abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Vorteilsausgleichs, höchstens aber in Höhe von 15.771,43 €, für vom Kläger gezogene Nutzungen, deren Voraussetzungen von der Beklagten noch darzulegen seien, nebst Zinsen auf den danach verbleibenden Betrag der Hauptforderung in Höhe von 4 % p.a. seit dem 25.06.2011 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws Audi A3 2.0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WAU...22 zu zahlen;

    2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.266,16 € freizustellen;

    3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws Audi A3 2.0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WAU...22 in Annahmeverzug befindet;

    hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1) auf Rückzahlung des Kaufpreises abweise,

    4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte den Pkw Audi A3 2.0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WAU...22 in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieser mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und daher keinem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, entstanden sind bzw. entstehen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat vorgetragen:

    Bei der hier streitgegenständlichen Software handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern um eine innermotorische Maßnahme. Da weder ein Entzug der Typengenehmigung des Fahrzeugs drohe, noch ein Verstoß gegen die Prüfpflicht anlässlich der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung gegeben sei, liege keine Täuschung durch die Beklagte vor. Der damalige Vorstand der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne habe weder im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im Juni 2011, noch im Zeitpunkt der späteren Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung Kenntnis von der Verwendung der Umschaltlogik in europäischen Dieselfahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 gehabt. Diesbezüglich treffe die Beklagte auch keine sekundäre Darlegungslast.

    Das Landgericht hat mit seinem am 22.03.2019 verkündeten Urteil der Klage teilweise entsprochen.

    Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB als Schutzgesetz des § 823 Abs. 2 BGB verwirklicht. Der Schwerpunkt der Täuschungshandlung habe in der konkludenten Erklärung gelegen, dass das Typengenehmigungsverfahren für die Motorenreihe EA 189 ordnungsgemäß durchlaufen worden sei und der Motor daher mangelfrei sei. Im Hause der Beklagten müsse es ein oder auch mehrere Mitglieder des Vorstandes oder zumindest abhängig Beschäftigte (§ 831 BGB) gegeben haben, die die genaue Wirkungsweise des eingebauten Abgasrückführungssystems gekannt und eine diesbezügliche Produktionsfreigabe erteilt hätten. Kein Käufer würde einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abschließen, das die erforderlichen Zulassungsvorschriften nicht erfülle und daher vom Widerruf der Typengenehmigung bedroht sei. Zum selben Ergebnis gelange man auch über § 826 BGB. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wobei er sich die gezogenen Nutzungen auf Basis einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km anrechnen lassen müsse. Im Gegenzug stünden dem Kläger Zinsen auf den gezahlten Kaufpreis nach § 849 BGB zu.

    Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen.

    Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er wendet sich gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung und rügt in der Hauptsache, das Landgericht habe einen zu weitgehenden Nutzungsabzug vorgenommen. Richtigerweise sei ein Nutzungsabzug hier gar nicht vorzunehmen, da die höchstrichterlichen Anforderungen für einen solchen Nutzungsabzug nicht erfüllt seien und die Beklagte andernfalls unangemessen entlastet werde. Zumindest aber habe das Landgericht die Höhe des Nutzungsabzugs unzutreffend ermittelt. So sei nicht vom Kaufpreis, sondern vom damaligen Wert der Sache auszugehen. Auch sei eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km zu Grunde zu legen und ein Nutzungsersatz der Beklagten für das ihr zur Verfügung gestellte Geld gegenzurechnen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Trier vom 22.03.2019 zum Geschäftszeichen 5 O 551/18 abzuändern und

    1. unter Abänderung des ersten Satzes des Urteilstenors die Beklagte insoweit zu verurteilen, an ihn 34.500 € abzüglich eines Vorteilsausgleichs in Höhe von 15.771,43 € für von ihm gezogene Nutzungen nebst Zinsen in Höhe von 4 % p. a. seit dem 25.06.2011 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws Audi A3 2.0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WAU...22 zu zahlen;

    2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

    Die Beklagte beantragt - im Zuge ihrer eigenen Berufung - ferner,

    das Urteil des Landgerichts Trier vom 22.03.2019, Az. 5 O 551/18, im Umfang ihrer Beschwer abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Der Kläger beantragt insoweit,

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt die Auffassung, dem Kläger stünden keine deliktischen Ansprüche gegenüber ihr zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze die Haftung einer juristischen Person nach § 826 BGB voraus, dass ein Organ der Beklagten im Sinne des Aktienrechts den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht habe. Dabei scheide eine Wissenszurechnung bzw. mosaikartige Wissenszurechnung durch Berücksichtigung des Wissens anderer Mitarbeiter der Beklagten aus. Zutreffend sei das Landgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die Beklagte keine sekundäre Darlegungslast treffe. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 24.06.2019 und 06.09.2019 Bezug genommen. Jedenfalls fehle es an einem Schaden des Klägers, da das Fahrzeug für die Nutzungszwecke des Klägers uneingeschränkt gebrauchsfähig sei. Das Fahrzeug habe durch die Verwendung der Umschaltlogik keine Werteinbußen erlitten. Darüber hinaus habe das Aufspielen des Updates nicht zu technischen Nachteilen bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug geführt.

    Wegen der genauen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

    Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 182.898 km.

    II.

    Die Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache teilweise begründet.

    1.
    Die Berufung des Klägers stellt - legt man den Berufungsantrag zur Hauptsache als maßgeblich zu Grunde - nur die Höhe der vom Landgericht in Abzug gebrachten Nutzungsentschädigung in Frage, während seitens der Beklagten insgesamt jegliche Ansprüche des Klägers in Abrede gestellt werden. Es ist daher vorrangig diese weitergehende Berufung der Beklagten zu prüfen, die auch die Frage der Höhe einer abzuziehenden Nutzungsentschädigung mit umfasst.

    2.
    a)
    Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.111,81 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkws richtet, ist sie nur in Höhe einer auf die weitergehende Nutzung des Fahrzeugs entfallenden Nutzungsentschädigung sowie verschiedener Nebenansprüche begründet.

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 826 Abs. 2 i. V. m. § 31 BGB analog wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Nach Anrechnung der von ihm gezogenen Nutzungen ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von 9.260,08 € Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs. Dem Kläger ist ein gegen die guten Sitten verstoßender vorsätzlicher Schaden zugefügt worden. Dies ist der Beklagten zuzurechnen.

    (1)
    Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der streitgegenständlichen Umschaltlogik stellt eine konkludente Täuschung dar. Denn mit dem Inverkehrbringen gibt ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Gleiches gilt - sofern wie hier - ein Hersteller lediglich einen Motor mit der streitgegenständlichen Umschaltlogik in den Verkehr bringt, der anschließend von einem anderen Hersteller in ein Fahrzeug eingebaut und das Fahrzeug sodann in den Verkehr gebracht wird, denn die Mitarbeiter der Beklagten überließen die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren den zum VW-Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiterveräußerung und mussten daher damit rechnen, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 ‒ 18 U 70/18 ‒, juris). Das streitgegenständliche Fahrzeug war vorliegend für seinen Verwendungszweck im Straßenverkehr nicht uneingeschränkt zulässig, weil die verwendete Umschaltlogik in der Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist mit der Folge, dass der Widerruf der Typengenehmigung droht.

    Mit der Inverkehrgabe des Motors bringt der Hersteller des Motors jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass ein mit diesem Motor ausgestattetes Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, d. h. über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften des Motors bzw. der Motor-

    steuerungssoftware gefährdet ist. Das setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht.

    Bei der im Fahrzeug des Klägers vorhandenen Einrichtung, die bei erkanntem Prüfbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007; nachfolgend VO (EG) 715/2007) unzulässige Abschalteinrichtung. Die Verwendung der betreffenden Software im Fahrzeug des Klägers ist nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässig. Nach dieser Vorschrift hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die vorgelegten Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen (vgl. Erwägungsgrund 12 der VO (EG) 715/2007) und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche erhebliche Minderung der Stickoxidemission bei Diesel-Fahrzeugen (vgl. Erwägungsgrund 6 der VO (EG) 715/2007) erreicht wird. Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, sind daher nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 unzulässig, sofern nicht ausdrücklich normierte Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007) greifen (vgl. auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD7-3000-031/16, S. 12 f.). Dabei ist eine „Abschalteinrichtung“ gemäß Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 definiert als jedes Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.

    Ausgehend von diesen weitgefassten Bestimmungen handelt es sich bei der im Fahrzeug des Klägers installierten Motorsteuerungssoftware um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 27 U 13/17 -, juris, Rn. 2; OLG Koblenz, NJW-RR 2018, 376, Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 848/18 -, juris, Rn. 1; Führ, NVwZ 2017, 265, 266; Legner, VuR 2018, 251, 253; Harriehausen, NJW 2018, 3137, 3140). Denn eine solche Software erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet und schaltet in diesem Fall in einen Modus, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und sich so der Ausstoß von Stickoxiden (NOx-Werte) verringert. Im normalen Fahrbetrieb hingegen aktiviert eine solche Software einen anderen Modus, bei dem eine Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet; sie ermittelt also aufgrund technischer Parameter die betreffende Betriebsart des Fahrzeugs (Prüfbetrieb oder Echtbetrieb) und aktiviert oder deaktiviert dementsprechend die Abgasrückführung, was unmittelbar die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems beeinträchtigt.

    Soweit Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 in bestimmten Fällen die Verwendung von Abschalteinrichtungen gestattet, sind die hierfür erforderlichen (engen) Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die vorgesehene Ausnahmen kommen - nicht zuletzt aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 ausdrücklich genannten Regelungszwecks dieser Vorschrift - hiervon von herein nicht in Betracht, da die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu dient, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (andernfalls nicht erreichten) Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - III ZR 225/17 -, juris).

    Hinzu kommt, dass auch das Kraftfahrtbundesamt in seinem bestandskräftigen Bescheid vom 14.10.2015 davon ausgeht, dass bei dem Motor des Typs EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 vorliegt.

    (2)
    Die Entscheidung der Beklagten den Motor EA 189, der mit der oben genannten Software ausgestattet war, in den Verkehr zu bringen, stellt eine sittenwidrige Handlung dar. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 516/15 -, Rn. 16, juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler, BGB [2014], § 826, Rn. 31).

    Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagen als sittenwidrig einzustufen. Als Beweggrund für die Vornahme der Manipulationen am Motor bzw. der Abgassteuerung und -reinigung und der entsprechenden Täuschung darüber, kommt vorliegend alleine eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18 -, juris, Rn. 20; OLG Karlsruhe, WM 2019, 881 ff.).

    Zwar ist alleine ein Handeln aus Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Jedoch erscheint hier zum Einen die Art und Weise der Täuschung als verwerflich. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften umgangen und zugleich ihre Kunden sowie die Kunden derjenigen Hersteller, an die sie den Motor EA 189 geliefert hat, konkludent getäuscht hat. Sie hat dabei nicht nur einfach vorgeschriebene Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der vorgenommenen Manipulation an diesem Motortyp für alle davon betroffenen Fahrzeuge zugleich ein System der planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie nachfolgend, nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge, gegenüber den Verbrauchern andererseits geschaffen. Es lag also eine bewusste Täuschung der Aufsichtsbehörden einerseits und der Verbraucher andererseits vor, um die entsprechenden Typengenehmigungen für die Fahrzeuge zu erhalten und diese dann so in den Verkehr bringen zu können, um dadurch entsprechende Vertragsschlüsse der Händler mit den Kunden herbeiführen zu können. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Beklagte selbst das mit einem Motor EA 189 ausgestattete Fahrzeug in den Verkehr gebracht hat oder ein anderer Fahrzeughersteller.

    Zum Anderen ergibt sich die Verwerflichkeit des Handelns aus den resultierenden Folgen. Den Käufern eines mit einem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs droht ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs. Das von der Beklagten angebotene Softwareupdate stellt alleine ein Angebot der Schadenswiedergutmachung dar (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2019, 881 ff.).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieses Ergebnis auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren. Die Haftung aus § 826 BGB knüpft - anders als etwa ein Anspruch aus § 823 i. V. m. bestimmten europarechtlichen Normen - nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 215/2007 an, sondern folgt aus dem Inverkehrbringen des Motors EA 189 bzw. eines Fahrzeugs mit dem Motor EA 189 verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typengenehmigungsvoraussetzungen. Diese Pflichtverletzung ist für den Rechtskreis der Käufer ersichtlich von Bedeutung, weil über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand getäuscht wird.

    (3)
    Auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte sind zu bejahen. Die Beklagte hat den Kläger vorsätzlich geschädigt. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten, deren Wissen als zugestanden anzusehen ist, zurechnen lassen. Bereits aus der Verheimlichung des Einsatzes der Software gegenüber den Genehmigungsbehörden, den beteiligten Stellen und potenziellen Kunden ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potenzielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden.

    Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil aufgrund des hier maßgebenden Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der oben geschilderten Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden.

    Insoweit greift in zweierlei Hinsicht zugunsten des Zweitkäufers und darunter auch des Klägers eine Erleichterung der Darlegungslast. Steht nämlich ein (primär) darlegungspflichtiger Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach höchstrichterlichen Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast das einfache Bestreiten seitens des Anspruchstellers nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/2006 - juris, Rn. 16 m. w. N. zur BGH-Rechtsprechung).

    Soll aber für diese höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt ein Anwendungsbereich eröffnet sein, müssen schon die Anforderungen an die primären Darlegungen seitens des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgeblichen Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsachen beschränkt werden, denn zur Frage des Umfangs einer sekundären Darlegungslast kann man stets nur dann gelangen, wenn der Anspruchsteller die Voraussetzungen der ihn treffenden primären Darlegungslast zu erfüllen vermag. Das kann aber mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Anspruchsteller in den zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechungen erörterten Fällen jeweils außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen, nur dann geschehen, wenn man allgemeine Behauptungen ausreichen lässt und von weiterer Substantiierung absieht.

    Vor diesem Hintergrund reicht einerseits die Behauptung des Klägers aus, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche oben erörterten Umstände bekannt gewesen seien, während andererseits das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der oben erwähnten Motorsteuerungssoftware nicht einmal ansatzweise ausreicht. Da die Beklagte auch nicht konkret dargelegt hat, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragten, bezahlen und verwenden ließen, kann sich die Beklagte auch hierauf nicht berufen und muss es bei der Annahme umfassender Kenntnisse des Vorstandes der Beklagten wie auch bei der Anwendung des § 31 BGB im Sinne einer Zurechnung bleiben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18 -, juris).

    (4)
    Der dem Kläger entstandene Schaden liegt vorliegend in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Motorsteuerungssoftware ausgerüsteten Fahrzeugs, weil das erworbene Fahrzeug in Folge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemeinen ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden Pkw zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon in Folge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkws auswirkte. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger bei Kenntnis der Manipulation den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, da der Umstand, dass die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen für das Fahrzeug durch Täuschung erlangt worden sind, aus der Sicht eines vernünftigen Durchschnittskäufers eventuell die für die Nutzung im Straßenverkehr erforderliche Zulassung gefährden und zudem unabsehbare Folgen für den Verkehrs- und Wiederverkaufswert des Fahrzeugs haben könnte. Für ihre gegenteilige Behauptung, wonach der Kläger bei Aufklärung über die Manipulation das Fahrzeug gleichwohl erworben hätte, hat die Beklagte bereits keinen hinreichenden, auf den konkreten Fall bezogenen Sachvortrag gehalten. Sie führt insoweit lediglich allgemein aus, dass die Kaufentscheidung von einer Vielzahl subjektiver Faktoren und nicht zuletzt vom persönlichen Geschmack des Erwerbers abhänge, so dass man zur Vermeidung einer „Dauerkausalität“ nicht ohne weiteres von einem aufklärungspflichtigen Verhalten ausgehen könne. Ohne weiteren konkreten Sachvortrag ist diese allgemein gehaltene Behauptung jedoch nicht geeignet, zu widerlegen, dass ein vernünftiger Durchschnittskäufer den streitgegenständlichen Kaufvertrag aus den oben dargelegten Erwägungen heraus nicht abgeschlossen hätte.

    Da der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, kann in der einige Zeit nach dem Kauf erfolgten Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Softwareupdate keine Erfüllung des Schadensersatzanspruches liegen. Auch ein Entfallen des Schadens in Folge eines überholenden Kausalverlaufs vermag die Beklagte insofern nicht ausreichend darzulegen, als sie nicht durch Offenlegung des Softwareupdates in allen Details dartut, dass das Softwareupdate keine anderen negativen Auswirkungen haben kann. Angesichts dessen muss es bei dem hier vom Senat bejahten Schaden, der in dem Erwerb eines Fahrzeugs mit nicht gewollten Eigenschaften liegt, bleiben. Die Beklagte hat gemäß § 249 BGB den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten, hier also der streitgegenständliche Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Dem Kläger steht daher im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrages zu, d. h. Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. BGH, WM 2004, 1721; BGH, WM 2014, 2318).

    (5)
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VI ZR 26/06 -, juris, Rn. 16; Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019 vor 249, Rn. 71). Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadenersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an, insbesondere bedarf es - anders als in den Fällen der §§ 320, 322, 348 BGB - keines besonderen Antrages oder einer Einrede des Schädigers (BGH, Urteil vom 23.06.2015 = WM 2015, 1461, juris, Rn. 23 f.).

    Soweit der Kläger prinzipielle Einwände gegen die Berücksichtigung der Nutzung des Fahrzeugs als Abzugsposten im Rahmen der deliktischen Haftung vorbringt, greifen diese nicht durch (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1962 = WM 1962, 1006, juris, Rn. 5 f.). Der Einwand, der wegen Arglist haftende Hersteller dürfe die Wertschöpfung des inkriminierten Wareneinsatzes nicht doch noch im Wege der Schadensberechnung zeitweilig realisieren, da dies dazu führen würde, dass die Haftung für ihn rein wirtschaftlich nahezu keinen Unterschied mache und die Präventionsfunktion des Deliktsrechts verfehlt würde, vernachlässigt, dass das deutsche Zivilrecht als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 f. BGB) vorsieht, nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten. Die Bestrafung und eine - im Rahmen der Schuld angemessene - Abschreckung sind mögliche Ziele des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (wobei die Geldstrafe oder -buße an den Staat fließt), nicht aber des Zivilrechts.

    Die weiteren Einwände, die Berücksichtigung des Nutzungsersatzes verbiete sich im Hinblick auf den Zweck der Haftung für Verstöße gegen hier zugrunde liegende europarechtliche Normen und der maßgebliche Effektivitätsgrundsatz steuere auch die Frage des Vorteilsausgleichs, wonach es nicht zu einer unbilligen Belastung des Geschädigten und unbilligen Entlastung des Schädigers kommen dürfe, die aber stets drohe, wenn der Zweck der einschlägigen Haftungsnorm frustriert werde (vgl. Harke, VuR 2017, 83, 90 d. l), treffen nicht zu. Diese Argumentation übersieht, dass es bereits an einer unbilligen Belastung des Geschädigten fehlt: Dieser muss sich ausschließlich den Wert der tatsächlich gezogenen Nutzung entgegenhalten lassen, nicht etwa zusätzlich einen Wertverlust der Sache alleine durch Alterung oder Ähnliches.

    Ebenso fehl geht das weitere Argument des Klägers, wonach die einschlägigen europarechtlichen Normen das Gebot abschreckender Sanktionen enthielten, was zu einer Haftung im nationalen Recht nötige, die hier aber durch Berechnung des Nutzungsersatzes beeinträchtigt sei. Es bestehe vorliegend, wie bei dem auf Nacherfüllung klagenden Käufer, auch nicht die Gefahr einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. Harke, VuR 2017, 83, 91 d. II.).

    Zwar trifft es zu, dass die einschlägigen europarechtlichen Regelungen dem nationalen Gesetzgeber auferlegen, für Verstöße wirksame Sanktionen zu verhängen, beispielsweise Art. 13 Abs. 2 lit. d) VO (EG) 715/2007 betreffend das Verbot illegaler Abschalteinrichtungen. Derartige Sanktionen sind aber - wie oben dargelegt - im deutschen Recht regelmäßig dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vorbehalten. Eine etwaige unzureichende Sanktionierung des Verhaltens durch den Gesetzgeber ist nicht durch die Justiz im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung zu korrigieren.

    Auch die vom Kläger gezogene Parallele zur Frage des kaufvertraglichen Gewährleistungsanspruchs auf Nachlieferung verbietet sich. Denn in der die Nachlieferung regelnden Richtlinie 1999/44/EG ist in Art. 3 Abs. 3 ausdrücklich die Unentgeltlichkeit der Nachlieferung normiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht es dem nationalen Gesetzgeber demgegenüber frei, im Falle der vertraglichen Rückabwicklung dem Verbraucher die Erstattung von Nutzungsersatz aufzuerlegen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.04.2008, - C-404/06 -, juris, Rn. 39; Reinking / Eggert, Autokauf, 14. Auflage 2020, Rn. 1158; BGH, Urteil vom 16.09.2009 - VI ZR 243/2008 -, juris Rn. 14 f.). Entgegenstehende Regelungen über die Abwicklung von Kaufverträgen oder eine deliktische Schadensersatzpflicht des Herstellers bei Verstößen lassen sich den europarechtlichen Vorschriften zur Typengenehmigung nicht entnehmen.

    Schließlich besteht auch kein Anlass, den Nutzungsersatz im Hinblick auf den der Sache anhaftenden Mangel herabzusetzen (so aber Harke, VuR 2017, 83, 91 d. III.).

    Die Berücksichtigung des mit dem Mangel verbundenen Minderwertes kommt nur in Betracht, wenn der Mangel die tatsächliche Gebrauchstauglichkeit erheblich einschränkt (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 14. Auflage, Rn. 1173). Im vorliegenden Fall war die fortdauernde Nutzbarkeit des Fahrzeugs alleine aus Rechtsgründen nicht sichergestellt; auf den tatsächlichen Gebrauch hatte dies aber keinerlei Auswirkungen. Insofern kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Herabsetzung des Nutzungsersatzes nicht in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2019, 881)

    Zur Berechnung des Nutzungsersatzes gilt Folgendes: Die zeitanteilige lineare Wertminderung ist grundsätzlich zunächst im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (BGH, NJW 1995, 2159). Bei Kraftfahrzeugen wird die Nutzungsdauer dabei regelmäßig in Kilometern bemessen. Hierbei ist Anknüpfungspunkt der gezahlte Bruttokaufpreis, der den Nutzungswert des Fahrzeugs verkörpert. Die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrlaufleistung stellt den Gesamtgebrauchswert dar. Zu vergüten sind die Gebrauchsvorteile bei der Rückgabe des Fahrzeugs (Reinking/Eggert, der Autokauf, 14. Auflage, Rn. 1186). Die Gesamtlaufleistung schätzt der Senat gemäß § 287 BGB auf 250.000 km. Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es hierzu keines Sachverständigengutachtens. Konkreten Sachvortrag, der einer Begutachtung zugänglich wäre, weshalb das vom Kläger erworbene

    Fahrzeug eine Laufleistung von 500.000 km erreichen solle, hat der Kläger nicht gehalten. Die bloße Behauptung, eine Laufleistung von 500.000 km könne bei den grundsätzlich langlebigen Fahrzeugen der Volkswagen AG und ihrer Tochtergesellschaften erwartet werden, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Die Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug 182.898 km. Die abzuziehende Nutzungsentschädigung errechnet sich dann grundsätzlich nach der Formel „Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“. Der Bruttokaufpreis betrug 34.500 €. Die gefahrenen Kilometer belaufen sich auf 182.898 km. Im Erwerbszeitpunkt betrug die erwartete Restlaufleistung des Neufahrzeugs 250.000 km. Dies ergibt eine zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung von 25.239,92 € [(34.500 € x 182.898 km : 250.000 km].
     
    Dieses Ergebnis ist allerdings im Einzelfall - vor allem bei Fahrzeugen mit einer besonders niedrigen Jahreslaufleistung - zu korrigieren, da bereits der Möglichkeit als solcher, ein Fahrzeug nutzen zu können, ein materiell bemessbarer Wert zukommt. So hat sich auch ein Erwerber, der das Fahrzeug (fast) gar nicht nutzt, jedenfalls die Möglichkeit erkauft, im Bedarfsfall jederzeit auf ein eigenes Fahrzeug zurückgreifen zu können. Den Wert, der dem Vorhalten eines Fahrzeugs zukommt, schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 5 % des ursprünglichen Kaufpreises pro Jahr. Schöpft ein Geschädigter diese Nutzungsmöglichkeit nicht aus, indem er das Fahrzeug so wenig fährt, dass sich bei der Berechnung des Nutzungsersatzes auf Kilometerbasis ein Betrag ergibt, der unter dem Betrag liegt, der sich ergeben würde, wenn man pro Jahr, in dem das Fahrzeug dem Kläger zur Verfügung stand, einen Betrag von 5 % des ursprünglichen Kaufpreises in Ansatz bringen würde, ist dieser letztgenannte Betrag als Mindestnutzungsersatz abzuziehen.

    Hier stand das Fahrzeug dem Kläger von Juni 2011 (Erwerbszeitpunkt) bis zum 11.11.2019 (Tag der letzten mündlichen Verhandlung) zur Verfügung, also für einen Zeitraum von rund 8 Jahren und 5 Monaten. Dies führt - berechnet auf Zeitbasis - zu einem Nutzungsersatz von 42,08 % des ursprünglichen Kaufpreises, so dass sich ein abzuziehender Betrag von 14.518,75 € ergibt (34.500 € x 42,08 % = 14.518,75 €). Dies bedeutet, dass der Kläger hier den Wert der reinen Gebrauchsmöglichkeit voll ausgeschöpft und deutlich darüber hinausgehende Nutzungen gezogen hat, so dass es bei der Nutzungsentschädigung von 25.239,92 € verbleibt und sich somit ein ersatzfähiger Schadensbetrag von 9.260,08 € (34.500 € - 25.239,92 €) ergibt.

    Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte demgegenüber - anders als nachfolgend für Zinsen aus § 849 BGB dargelegt - keinen Nutzungsersatz für den Erhalt des Kaufpreises zu leisten, der im Rahmen der Berechnung des Schadens des Klägers zu berücksichtigen wäre. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden und damit auch zugleich die Schadenshöhe ist danach die Differenz zwischen dem Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis (hypothetischer Zustand) und dem tatsächlich gegeben Vermögensstand (realer Zustand) beim Geschädigten. (vgl. MüKoBGB/Oetker, 8. Auflage, § 249 Rn. 16-22). Für

    die Berechnung des Schadens kommt es auf die Änderung der Vermögensverhältnisse des Schädigers durch das schädigende Ereignis daher nicht an, es sei denn, es geht damit zugleich eine Vermögensminderung auf Seiten des Geschädigten einher. Dies hat der Kläger jedoch bereits nicht dargelegt. Eine Vermögensabschöpfung, wie sie teilweise im Strafrecht vorgenommen wird, ist im Zivilrecht nicht vorgesehen. Weiterhin verkennt der Kläger wiederum, dass im vorliegenden Fall keine kaufrechtliche Rückabwicklung geltend gemacht wird, sondern Schadensersatz. Darüber hinaus hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass die Beklagte den Kaufpreis bzw. die aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag über ein von der Audi AG hergestelltes Fahrzeug gezogenen Gewinne überhaupt erhalten hat.

    (6)
    Weiterhin stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr aus einem Betrag von 3.450 € vom 25.06.2011 bis zum 11.01.2019 gemäß § 849 BGB zu. Nach § 849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

    § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm. § 849 ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird. Der Geschädigte muss auch nicht im Besitz der Sache gewesen sein. Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 BGB. Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entzogen wird oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen (BGH, Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 -, juris).

    Dem Kläger ist hier eine Sache entzogen worden, da der Begriff der Sache im Sinne von § 849 BGB auch Geld umfasst. § 849 BGB ist dabei nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt. Der Zweck des § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen, erfasst jegliche Form von Geld. Von den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrages ist der Geschädigte nicht nur ausgeschlossen, wenn er mit dem Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat. Auch wirtschaftlich besteht kein Unterschied zwischen der Übergabe von Geld, der Übergabe eines Schecks, der Einzahlung von Bargeld und einer Überweisung auf ein Konto (BGH, a. a. O.).

    Wer demnach durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen oder zu übergeben, kann vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen. Daher kann der Kläger hier unabhängig davon in welcher Form er konkret den Kaufpreis entrichtet hat, eine Verzinsung nach § 849 BGB verlangen, da die Beklagte ihn durch unerlaubte Handlung nach § 826 BGB zur Bezahlung des Kaufpreises bestimmt hat. Allerdings ist der Kaufpreis nicht in voller Höhe, sondern lediglich in Höhe des Betrages zu verzinsen, in dessen Höhe das im Gegenzug für die Hingabe des Geldes übereignete Fahrzeug in Folge der Manipulation keinen gleichwertigen Gegenwert darstellte. Dem Sinn und Zweck nach soll der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, NJW 1983, 1614 f.). Der Kläger hat hier im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises ein Fahrzeug erhalten, das fahrbereit und grundsätzlich zunächst im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzbar war. Insoweit hat er einen Gegenwert erhalten. Allerdings war das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe aufgrund der eingebauten manipulierten Motorsteuerungssoftware mit dem Risiko behaftet, dass im Falle der Entdeckung die Zulassung entzogen und die Typengenehmigung widerrufen würde. Dies alleine führt objektiv - unabhängig von späteren etwaigen Wertverlusten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Dieselgebrauchtwagenmarktes nach Bekanntwerden des Abgasskandals sowie im Zusammenhang mit der Diskussion über Dieselfahrverbote - zwar nicht zu einem geminderten Nutzungswert des Fahrzeugs (weshalb bei der obigen Berechnung des Nutzungsersatzes auch der volle Bruttokaufpreis als Berechnungsbasis herangezogen werden konnte), wohl aber zu einem Minderwert des Fahrzeugs als solches. Im Fall eines Verkaufs des Fahrzeugs würde der Kläger für das Fahrzeug einen geringeren Erlös erzielen, als wenn das Fahrzeug nicht mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware ausgestattet wäre. Diesen bereits ursprünglich dem Fahrzeug anhaftenden „Minderwert“ schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf 3.450 € und damit auf etwa 10 % des Kaufpreises für das Fahrzeug. Entscheidend für die Höhe dieses relativ geringen Betrages ist dabei, dass das Fahrzeug grundsätzlich fahrbereit und - bis heute (von allgemeinen Dieselfahrverboten abgesehen) uneingeschränkt - im Straßenverkehr nutzbar war. Soweit der Kläger aus dem darüber hinausgehenden Kaufpreisbetrag ebenfalls 4 % Zinsen pro Jahr seit Zahlung des Kaufpreises zur Rechtshängigkeit geltend macht, war die Klage demgegenüber abzuweisen, da die Voraussetzungen des § 849 BGB insoweit nicht vorliegen. In Höhe dieses Betrages liegt keine endgültige Einbuße des Klägers vor, da er insoweit einen dauerhaften konnexen Gegenwert erhalten hat.

    Der Zinsanspruch im Übrigen beruht auf § 291 BGB.

    b)
    Die Berufung der Beklagten hat auch hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten und vom Landgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nach § 826 BGB zu. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen unter 2. a) verwiesen. Ausgehend von einer berechtigten Forderung von insgesamt unter 13.000 € zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts des Klägers (Schreiben an die Beklagte vom 31.10.2018, Anlage K 20) sieht der Senat eine 1,3 Geschäftsgebühr als notwendig und damit erstattungsfähig an. Nach Auffassung des Senats ist für die außergerichtliche Tätigkeit - auf Basis der für diesen Zeitpunkt geschätzten Laufleistung des Fahrzeugs - der Gegenstandswert zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Tätigwerdens des Rechtsanwalts zugrunde zu legen, da der Rechtsanwalt die zu vergütende Leistung zu diesem Zeitpunkt erbracht hat. Der Umstand, dass die berechtigte Forderung des Klägers sich nachfolgend durch die Weiternutzung des Fahrzeugs verringert hat, vermag daran nichts zu ändern.

    c)
    Gleichfalls begründet ist die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Feststellung ihres Annahmeverzuges wendet. Annahmeverzug setzt voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner die Leistung, so wie sie geschuldet wird, anbietet (Grüneberg in: Palandt, 78. Auflage, BGB, § 293 BGB, Rn. 9). Der Eintritt des Annahmeverzuges scheitert hier daran, dass der Kläger sowohl mit seiner Klage, als auch mit seiner Berufung die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung eines deutlich zu niedrigen Vorteilsausgleichs begehrt und damit eine weitaus höhere Zahlung fordert, als geschuldet. Eine solche Zu-viel-Forderung hindert den Eintritt des Annahmeverzugs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04 - BGH Z 163, 381 - 391, Rn. 27 ff.; KG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 8 U 230/15 -, Rn. 111; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2016 - 17 U 144/15; OLG Koblenz, Urteil vom 19.06.2008 - 6 U 1424/07 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007 - 7 U 169/06; MüKo BGB - Ernst BGB § 295 Rn. 4, anderer Ansicht Hager in: Ermann, BGB, 15. Auflage, § 298 BGB, Rn. 3; Niemeier/König, NJW 2013, 3213). Die potenziell weitreichenden Folgen des Annahmeverzugs (§§ 300 ff. BGB) können der Beklagten billigerweise dann nicht aufgebürdet werden, wenn sich der Kläger zur Herausgabe seines Fahrzeugs gegen Erhalt der ihm berechtigtermaßen zustehenden Leistungen erkennbar nicht bereit erklärt hat.

    3.
    Aus den oben dargelegten Gründen bleibt die Berufung des Klägers insgesamt ohne Erfolg, da die abzuziehende Nutzungsentschädigung gegenüber dem landgerichtlichen Urteil sogar noch - laufleistungsbedingt - zu erhöhen war. Die Kostenquote findet sich hierdurch (nunmehr) in dem schon vom Landgericht angenommenen Bereich (nahezu) gleicher Kostenanteile wieder.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zugelassen. Die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage einer Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB hat im Hinblick auf die enorme Anzahl der bundesweit gegen die Beklagte anhängigen Klagen grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Ferner wird eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 -, juris; OLG Koblenz, WM 2019, 1929-1937; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 160/18 -, juris; verneinend OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, - 7 U 134/17 -, juris). Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit die Beklagte im Falle ihrer Haftung nach § 826 BGB auf den vom Kläger entrichteten Kaufpreis Zinsen nach § 849 BGB im Rahmen des Schadensersatzes zu zahlen hat. Auch diese Frage ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.
            
    Beschluss

    Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren (für beide Berufungen zusammen) auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.