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  • 10.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122785

    Amtsgericht Kassel: Urteil vom 12.07.2012 – 423 C 4454/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    423 C 4454/11

    Tenor

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 389,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2011 zu zahlen.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € freizustellen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

    Am 28.3.2011 brachte die Zeugin „X“ den im Eigentum des Klägers stehende Pkw Mini zu einer Niederlassung der Beklagten. Die Beklagte sollte den Pkw auf Schäden untersuchen, weil die Servolenkung des PKW nur noch schwergängig funktionierte.

    Die Zeugin wurde hierbei von dem Zeugen „Y“, der Angestellter der Beklagten ist, betreut. Der Zeuge führte eine Fehlerdiagnose mittels eines elektronischen Diagnosegeräts durch, welches als den Fehler für die oben genannte Beeinträchtigung den Ausfall der Pumpe für die Servolenkung angab.

    Der Zeuge erstellte für diese Maßnahme eine Rechnung (Bl. 5 d.A.) in Höhe von 94,72 €, welche auf den Kläger lautete. Der Zeuge „Y“ teilte der Zeugin „X“ nicht mit, dass es sich bei den Feststellungen des Diagnosegerätes nicht um eine sichere Tatsache handelte. Der Betrag wurde ausgeglichen. Der zum gleichen Zeitpunkt erstellte Kostenvoranschlag für die durchzuführenden Reparaturmaßnahmen durch die Beklagte belief sich auf 748,96 €.

    Da dem Kläger dies zu teuer war, suchte er nach einer anderen Werkstatt. Er gab schließlich den Pkw in der Werkstatt des Zeugen „Z“ zur Reparatur. Hierbei überreichte die Zeugin „X“ dem Zeugen „Z“ den Kostenvoranschlag, auf dem der Schaden an dem Pkw mit "Pumpe defekt“ (Bl. 7 d.A.) vermerkt war.

    Nach dem Erhalt der notwendigen Teile tauschte der Zeuge „Z“ die entsprechende Pumpe an dem klägerischen Pkw aus. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Lenkungsbeeinträchtigung hierdurch nicht behoben war. Auch der Austausch der neuen Pumpe mit einer weiteren brachte keine Besserung. Sodann entfernte der Zeuge „Z“ von dem Kreuzgelenk der Lenkstange die Rostanhaftungen, was zur Beseitigung der Beeinträchtigung führte. Die Rostanhaftungen waren erst durch die Arbeiten des Zeugen „Z“ im Motorraum des Pkw Mini, jedoch vor Ausbau der Pumpe, erkennbar.

    Der Zeuge „Z“ stellte dem Kläger für den Austausch der Pumpe 537,04 € in Rechnung, was der Kläger auch bezahlte. Der Zeuge hätte für eine Initiale Rostbeseitigung ca. zwei Arbeitsstunden berechnet, welche regelmäßig mit 65 € netto veranschlagt werden.

    Mit Schreiben vom 9.5.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Klageforderung außergerichtlich geltend (Bl. 14 d.A.). Hierbei setzte der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist bis spätestens den 25.5.2011.

    Die Beklagte zahlte nicht. Daraufhin beauftragte der Kläger dessen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, welcher die Beklagte am 23.8.2011 zur Leistung aufforderte und am gleichen Tag dem Kläger eine Rechnung in Höhe von 120,67 € übersandte.

    Der Kläger behauptet, die Pumpe sei nicht beschädigt, sondern lediglich das Kreuzgelenk der Lenkstange verrostet gewesen. Er habe den Austausch der Pumpe aufgrund der Angaben der beklagten veranlasst. Er behauptet weiter, dass die ursprüngliche Pumpe im Rahmen der Reparaturmaßnahmen ausgetauscht worden ist.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 631,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.5.2011 zu zahlen.

    Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € freizustellen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Das Gericht hatte durch Vernehmung der Zeugin „X“ und des Zeugen „Y“ über den Vertragsschluss zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10. 4. 2012 Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll (Bl. 50 d.A.) verwiesen. Das Gericht hat über die Maßnahmen des Zeugen „Z“ Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen „Z“ in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 verwiesen. Für das weiterer Vorbringen des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 6.9.2011 (Bl. 1 d.A.), vom 16.1.2012 (Bl. 30 d.A.), vom 16.1.2012 (Bl. 45 d.A.), vom 13.4.2012 (Bl. 56 d.A.), vom 18.4.2012 (Bl. 65 d.A.) und vom 26.4.2012 (Bl. 72 d.A.) verwiesen. Für das weitere Vorbringen der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 25.10.2011 (Bl. 18 d.A.), vom 7.11.2011 (Bl. 19 d.A.), vom 30.1.2012 (Bl. 34 d.A.), vom 15.3.2012 (Bl. 48 d.A.), vom 24. 4. 2012 (Bl. 70 d.A.) verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig und hinsichtlich eines Anspruchs in Höhe von 382,34 € auch begründet.

    A.

    Der Kläger hat gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 382,34 €.

    Zwischen den Parteien ist durch die entgeltliche Durchführung einer Fehlerdiagnose ein Werkvertrag geschlossen worden. Der Kläger hat, unstreitig vertreten durch die Zeugin „X“, die Beklagte mit der Fehlerdiagnose „beauftragt“. Dieses Angebot hat die Beklagte, spätestens durch Durchführung der Diagnosehandlung, angenommen. Ihren Geschäftswillen hatte die Beklagte weiterhin dadurch dokumentiert, dass sie dem Kläger für ihre Maßnahmen 94,72 € in Rechnung stellte.

    Die Beklagte hat auch eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, indem sie den Kläger nicht darüber aufklärte, dass ihre Fehlerfeststellungen keiner sicheren Tatsache entsprach, sondern nur eine Einschätzung.

    Insoweit kann dahinstehen, ob das von der Beklagten geschuldete Werk, eine ordnungsgemäße Fehlerdiagnose durchzuführen, mangelfrei erbracht wurde. Jedenfalls hätte die Beklagte den Kläger darüber aufklären müssen, dass auch bei mangelfreier Erbringung des Werkes die Fehlerursache des Pkws nicht sicher festgestellt ist.

    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Zeuge „Y“ die Zeugin „X“ nicht darüber informierte, dass das Ergebnis der Fehlerdiagnose nicht mit der Tatsächlichkeit übereinstimmen muss.

    Auf diese Tatsache hätte die Beklagte hinweisen müssen, da der Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses darauf vertrauen durfte, dass das Ergebnis der Hauptleistungspflicht der Beklagten, die Durchführung einer Fehlerdiagnose, auch den tatsächlichen Fehler aufweisen würde. Soweit dies durch die Maßnahmen der Beklagten nicht der Fall war, hätte die Beklagte, die insoweit über weit überlegenes Wissen verfügte, den Kläger darüber aufklären müssen. Dies schon deshalb, weil für die Beklagte ersichtlich war, dass der Kläger auf die Angaben der Beklagten vertrauen würde. Dies war für die Beklagte schon deshalb ersichtlich, weil die Beklagte dem Kläger für den Austausch der Pumpe sodann einen Kostenvoranschlag unterbreitete. Hieraus war für die Beklagte klar, dass der Kläger mit den Kosten für den Austausch einer Pumpe kalkulierte, demgemäß auf die Fehlerhaftigkeit der Pumpe und somit auf die Angabe der Beklagten vertraute.

    Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Insoweit ist ihr das Verschulden des Zeugen „Y“ gem. § 278 BGB zuzurechnen. Auf die Vermutungen für das vertreten müssen durch die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB kommt es hier demnach nicht an.

    Der Zeuge wurde für die Beklagte zur Erfüllung deren Pflicht im Rahmen eines Schuldverhältnisses mit dem Kläger tätig, als er die oben dargestellten Maßnahmen durchführte.

    Der Zeuge hat hier die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, da es ihm hätte bewusst sein müssen, dass sich seine Kunden auf die von ihm erteilte Auskunft verlassen würden. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Konsultation, da die Vertreter des Klägers die Erlangung von Fachwissen erstrebten. Insoweit war dem Zeugen auch bewusst, welches besondere Vertrauen auf dem Fachwissen des Zeugen und somit in dessen Ergebnis ruhen würde. Da er trotz dieser Erkenntnis nicht auf den Fehlschluss des Klägers hinwies, handelte der Zeuge jedenfalls fahrlässig.

    Dem Kläger ist im Rahmen der Differenzhypothese gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch ein Schaden in tenorierter Höhe entstanden.

    Der Zeuge „Z“ hat glaubhaft und inhaltlich nachvollziehbar geschildert, dass die Beeinträchtigung der Lenkkraftwirkung auf die Verrostung des Kreuzgelenks an der Lenkstange zurückzuführen ist. Insoweit ist der Austausch der Pumpe nicht notwendig gewesen. Für den Austausch der Pumpe hat der Kläger 537,04 € aufgewendet.

    Hierbei ist aber ein Betrag in Höhe von 147,56 € abzusetzen, da diese Kosten auch bei einer anfänglichen Beseitigung der Verrostung an der Lenkstange entstanden wären. Der Zeuge „Z“ hat insoweit glaubhaft bekundet, dass er 62 € netto pro Arbeitsstunde berechnet und für die anfängliche Entfernung der Verrostung ca. 2 h benötigt hätte. Der Kläger ist auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    Dieser Geldbetrag stellt einen Schaden dar, der nach Überzeugung des Gerichts auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruht. Der Zeuge „Z“ hat in seiner Einlassung inhaltlich nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sich sowohl die Vertreter des Klägers, als auch der Zeuge selbst auf die Feststellungen der Beklagten verlassen hatten. Ohne diese Feststellungen der Beklagten hätte der Kläger somit zunächst eine weitere Fehlerermittlung durchführen müssen.

    Dem Kläger ist auch kein Mitverschulden des Zeugen „Z“ gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zuzurechnen, da es für den Zeugen „Z“ nicht erkennbar war, dass die Pumpe nicht die Fehlerursache war. Insoweit durfte sich der Zeuge n„Z“ auf die Feststellung der Beklagten verlassen, weshalb er nicht unvermittelt eigene Nachforschungen anstellen musste. Es war für den Zeugen auch nicht offensichtlich, dass die Pumpe nicht defekt war. Wie der Zeuge glaubhaft geschildert hat, ist die Identifikation eines solchen Schadens ein kompliziertes Unterfangen. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob sich seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger nicht ausschließlich auf den Austausch der Pumpe beschränkten.

    B.

    Der Anspruch des Klägers ist seit dem 24.8.2011 gem. §§ 286, 288 BGB zu verzinsen. Mit Zugang des Schreibens des Klägervertreters vom 23.8.2011 befand sich die Beklagte Verzug, da hierin eine Mahnung gem. § 286 BGB zu sehen ist. Da der Zugang des Schreibens nicht bestritten worden ist, geht das Gericht von einem Zugang am gleichen Tage aus. Der Anspruch war mit Zugang des Schreibens des Klägers vom 9.5.2011 auch fällig. Die Fristsetzung in dem Schreiben des Klägers vom 9.5.2011 war nicht dazu geeignet einen früheren Verzug zu begründen, da es sich hierbei um eine einseitige Leistungsbestimmung handelte.

    Das Gericht musste hierauf auch nicht extra hinweisen, da es sich hierbei um eine Nebenforderung im Sinne des §§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO handelt.

    C.

    Der Kläger kann von der Beklagten weiterhin die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € verlangen.

    Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem oben gesagten. Der Schaden ist der Höhe nach auch entstanden, da die Gebührenforderung des Klägervertreters mit dessen Beauftragung fällig wurde. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers ist nicht gegeben, da der Kläger lediglich 389,48 € in der Hauptsache von der Beklagten verlangen konnte.

    D.

    Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erstattung des Werklohns in Höhe von 94,72 € verlangen, da diesbezüglich eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben ist.

    Eine solche ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB, da der Kläger diesbezüglich keine Frist zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Frist war auch nicht entbehrlich, da die Beklagte eine ordnungsgemäße Fehlerdiagnose weder verweigert hatte, noch diese aus besonderen Umständen für den Kläger unzumutbar war. Für solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Diese ergeben sich auch nicht aus der Tatsache, dass die mögliche Schlechtleistungen der Beklagten erst beim Zeugen „Z“ erkennbar wurde. Die Beauftragung des Zeugen „Z“ lag im Verantwortungsbereich des Klägers, weswegen aufgrund der Risikoverteilung diese Tatsache nicht in den Risikobereich der Beklagten zuzuordnen ist. Insoweit kann auch ausdrücklich dahingestellt bleiben, ob eine Schlechtleistung im Sinne des Werkvertragsrechts überhaupt vorlag.

    Ein Anspruch ergibt sich aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht aus §§ 346, 323, 634, 637, 631 BGB.

    Eine Anspruchsrundlage ergibt sich für den Kläger auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB, da die Beklagte jedenfalls die Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Fehlerdiagnose jedenfalls nicht zu vertreten hat.

    Eine weitere Fehlerdiagnose wurde gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, als der Zeuge „Z“ den Defekt durch die Entfernung der Verrostung beseitigte. Dies unternahm der Zeuge aufgrund seiner vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger. Die Beklagte hat daher die Unmöglichkeit einer weiteren Fehlerdiagnose nicht zu vertreten, da die Beseitigung des Defekts nicht in ihren Machtbereich erfolgte.

    Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Erstattung der Hauptleistungspflichten des Klägers sind nicht ersichtlich.

    E.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 92 Abs 1 S 1 ZPO, § 708 Nr 11 ZPO, § 711 ZPO, § 713 ZPO