· Fachbeitrag · Widerrufsbutton
Der neue Widerrufsbutton: Wann er für Autohäuser Pflicht ist und wie er umzusetzen ist
von Rechtsanwältin Silke Goschler, Partner, Fieldfisher, München
Ab dem 19.06.2026 muss der Widerrufsbutton verpflichtend vorgehalten werden für Verbraucherverträge, die im Fernabsatz über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden (§ 356a BGB n. F.). Auch Autohäuser können bei Onlineabschlüssen verpflichtet sein, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Der folgende Beitrag erläutert, wie Autohäuser ihre Pflichten erfüllen.
Wann Autohäuser betroffen sind: Vertragsschluss online
Nicht jedes Geschäft, das ein Autohaus über das Internet abschließt, unterfällt den neuen Regelungen zum Widerrufsbutton. Autohäuser sind nur betroffen, wenn sie Verbrauchern im Fernabsatz den Vertragsschluss über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen (z. B. Fahrzeug-Konfiguratoren, Online-Shops) und für diese Verträge ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Die neuen Regelungen begründen keine neuen Widerrufsrechte. Nur soweit auch bislang schon ein Widerrufsrecht bestand, wird dem Verbraucher lediglich eine neue Ausübungsmöglichkeit eröffnet.
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