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  • · Fachbeitrag · Hinweisgeberschutzgesetz

    Aus Leserforum: Ist Hinweisgeberschutzgesetz auf Autohaus-Website zu hinterlegen?

    von Rechtsanwalt Dr. Alexander Bourzutschky, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Rödl, München

    Ein ASR-Leser fragt: Wir sind ein Autohaus mit rund 70 Beschäftigten und fragen, ob wir auf der Webseite das Hinweisgeberschutzgesetz hinterlegen müssen. Ist ein QR-Code vorzuhalten? Nach Prüfung diverser größerer Autohäuser stellen wir fest: Diese haben nur das Impressum und Angaben für § 5 TMG auf der Webseite hinterlegt, aber keinen QR-Code wegen des Hinweisgeberschutzgesetzes. Ist das richtig?

    Ausgangspunkt: Was ist für Ihr Autohaus überhaupt Pflicht?

    Sie beschäftigen ca. 70 Personen. Damit gelten Sie als „Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten“ im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).

     

    Pflicht zur internen Meldestelle

    Nach § 12 Abs. 1, 2 HinSchG müssen Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten und betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten galt nur eine Übergangsfrist; seit 17.12.2023 ist die Pflicht endgültig in Kraft.