· Fachbeitrag · Werkvertrag/Regress
Die Üblichkeit gemäß § 632 Abs. 2 BGB und die Legende vom Mittelwert als Obergrenze
Fehlt es an einer Vereinbarung der werkvertraglichen Vergütung, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. So regelt es § 632 BGB. Die immer häufiger werdenden Regressstreitigkeiten zwischen Versicherern und Reparaturwerkstätten werden häufig auf die „teurer als üblich und damit zu teuer“-Behauptung aufgebaut. Eine Mär, wie die folgenden Erwägungen zur Üblichkeit zeigen. Diese Erwägungen treffen auf Aktivprozesse der Rechnungssteller aus abgetretenem Recht ebenso zu.
Originelle Erkenntnis des LG Hannover sowie weitere Urteile
Wo immer es eine in der Rechtsprechung akzeptierte Preisübersichtsgrundlage gibt, zielen verschiedene Versicherer auf den Mittelwert, der in manchen dieser Zahlenwerke auch bereits errechnet ist (Beispiel: Die Preis- und Strukturumfrage PuS des Bundesverbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer VBA), als Obergrenze ab.
Aber auch dort, wo eine Preisvereinbarung existiert, kann die Üblichkeit bedeutsam sein bei der Bestimmung eines „deutlich“ über dem Üblichen liegenden Betrags, bei dem den Rechnungssteller im Umfeld der Schadenregulierung eine Aufklärungspflicht trifft (BGH, Urteil vom 21.11.2007, Az. XII ZR 128/05, Rz. 10, Abruf-Nr. 251205).
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